BGH, Beschluss vom 03.03.2026, AZ 3 StR 320/25
Ausgabe: 1 – 3 / 2026
Hat der Tatbeteiligte durch eine vorsätzliche rechtswidrige Tat einen Vermögensvorteil objektiv kausal erlangt, ist dieser als Tatertrag einzuziehen, auch wenn das Erlangen nicht vom Vorsatz umfasst war und das verletzte Strafgesetz keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorsieht.
Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…