Wird mit der Rechts­be­schwer­de bei einer Geschwin­dig­keits­mes­sung mit dem Laser­mess­ge­rät Traf­fi­Star S 350 die Ver­let­zung des Anspruchs auf ein fai­res Ver­fah­ren sowie auf effek­ti­ve Ver­tei­di­gung gerügt und damit ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot gel­tend gemacht, bedarf es für die Zuläs­sig­keit der Ver­fah­rens­rüge der Dar­le­gung, dass der ver­tei­dig­te Betrof­fe­ne der Beweis­ver­wer­tung in der Haupt­ver­hand­lung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimm­ten Zeit­punkt wider­spro­chen hat.

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