BGH, Beschluss vom 30.04.2024, AZ 5 StR 12/23

Ausgabe: 05/06-2024

Die Rechtskraft eines Strafurteils beendet den Lauf der Verfolgungsverjährung und es beginnt im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen der Lauf der Verfolgungsverjährung von neuem.

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