1.Der Pflicht­ver­tei­di­ger, der sich gegen die Ableh­nung der von ihm bean­trag­ten Rück­nah­me sei­ner Bei­ord­nung wen­det, ist beschwer­de­be­rech­tigt im Sin­ne von §304 Abs.2 StPO.

2.Das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen einem Beschul­dig­ten und sei­nem Pflicht­ver­tei­di­ger wird nicht allein dadurch nach­hal­tig und end­gül­tig erschüt­tert, dass sich der Beschul­dig­te in Abkehr von der bis­he­ri­gen Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie dazu ent­schließt, ein Geständ­nis abzulegen.

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