BGH, Beschluss vom 09.01.2023, AZ 6 StR 95/22

Aus­ga­be: 01–02/2023

Auch wenn in einem Ter­min zur Fort­set­zung der Haupt­ver­hand­lung Ver­fah­rens­vor­gän­ge statt­fin­den, die als Sach­ver­hand­lung anzu­se­hen sind, ver­stößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesam­ten Ver­fah­rens­gang erkenn­bar wird, dass das Gericht mit der Ver­hand­lung nicht die sub­stan­ti­el­le För­de­rung des Ver­fah­rens bezweckt, son­dern allein die Wah­rung der Unter­bre­chungs­frist im Auge hat.

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