BGH, Beschluss vom 21.04.2022, AZ 5 StR 153/21

Aus­ga­be: 04–05/2022

1. Wird ein Beset­zungs­ein­wand vom Rechts­mit­tel­ge­richt als unstatt­haft und damit als unzu­läs­sig ver­wor­fen, weil der Anwen­dungs­be­reich des § 222b StPO nicht eröff­net war, wird durch die­se Ent­schei­dung die Beset­zungs­rü­ge nach § 338 Nr. 1 stopp nicht präkludiert.
2. Die Vor­schrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Beset­zungs­rü­ge nicht ent­ge­gen, wenn die Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen der §§ 24, 30, 31 StPO ver­kannt wer­den und so in objek­tiv will­kür­li­cher Wei­se in die Gerichts­be­set­zung ein­ge­grif­fen wird.
3. Wegen Besorg­nis der Befan­gen­heit kann ein Rich­ter – wenn im Zeit­punkt der Ent­schei­dung ein Ableh­nungs­ge­such eines Ableh­nungs­be­rech­ti­gen im Sin­ne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vor­liegt – nur infol­ge einer Selbst­an­zei­ge nach § 30 StPO von der Mit­wir­kung aus­ge­schlos­sen wer­den; von Amts wegen fin­det eine Über­prü­fung nur hin­sicht­lich der gesetz­li­chen Aus­schluss­grün­de nach §§ 22, 23 StPO statt.

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