BGH, Beschluss vom 01.04.2022, AZ 3 StR 202/21

Aus­ga­be: 04–05/2022

Die Ver­kün­dung des ein Ableh­nungs­ge­such zurück­wei­sen­den Beschlus­ses stellt für sich gese­hen kei­nen Wie­der­ein­tritt in die Haupt­ver­hand­lung im Sin­ne des § 258 StPO dar. Ande­res gilt allen­falls dann, wenn der Beschluss über die blo­ße Zurück­wei­sung hin­aus einen Bezug zur Sach­ent­schei­dung auf­weist, weil sich in ihm die Bewer­tung einer poten­ti­ell urteils­re­le­van­ten Fra­ge wider­spie­gelt. Nicht maß­geb­lich ist hin­ge­gen, ob der Befan­gen­heits­an­trag als unzu­läs­sig oder unbe­grün­det behan­delt wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…