BGH, Beschluss vom 15.12.2021, AZ StB 6+7/21
Ausgabe: 11/12-2021
1. Die Entscheidung über die Bekanntgabe der Gründe einer Durchsuchungsanordnung betrifft nicht eine „Durchsuchung“ selbst im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO, sondern die Art und Weise deren Vollzugs. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (Festhalten an BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7 u. 8/99, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3).
2. Zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen nichtverdächtigen Betroffenen – Vorrangiges Herausgabeverlangen nach § 95 StPO und Einräumung einer Abwendungsbefugnis.
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