BGH, Beschluss vom 16.09.2020, AZ StB 23/20

Aus­ga­be: 7–9/2020

Auf die sofor­ti­ge Beschwer­de gegen die Ableh­nung der Bestel­lung eines wei­te­ren Ver­tei­di­gers prüft das Beschwer­de­ge­richt, ob der Vor­sit­zen­de des Erst­ge­richts die Gren­zen sei­nes Beur­tei­lungs­spiel­raums zu den tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des §144 Abs.1 StPO ein­ge­hal­ten und sein Ent­schei­dungs­er­mes­sen feh­ler­frei aus­ge­übt hat. Es kann die Beur­tei­lung des Vor­sit­zen­den, dass die Siche­rung der zügi­gen Durch­füh­rung des Ver­fah­rens die Bei­ord­nung nicht erfor­dert, nur dann bean­stan­den, wenn sie sich nicht mehr im Rah­men des Ver­tret­ba­ren hält.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…