Der Beschluss, mit dem nach § 411 Abs.1 Satz3 StPO über den auf die Höhe der Tages­sät­ze einer fest­ge­setz­ten Geld­stra­fe beschränk­ten Ein­spruch des Ange­klag­ten gegen einen Straf­be­fehl ent­schie­den wird, ist die für die mög­li­che Bil­dung einer nach­träg­li­chen Gesamt­stra­fe maß­geb­li­che letz­te tat­ge­richt­li­che Ent­schei­dung im Sin­ne des §55 Abs.1 StGB.

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