Beantragt der Angeklagte nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung zusammen mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die sein Wiedereinsetzungsantrag wegen Nichteinhaltung der einwöchigen Frist des § 329 Abs. 7 StPO als unzulässig verworfen worden ist, Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, so ist das Landgericht nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über diesen Antrag berufen.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist nicht berechtigt, diese Entscheidung aus prozessökonomischen Gründen selbst zu treffen. Vielmehr kann und soll der Strafsenat die Sache vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 315 Abs. 2 Satz 2, 342 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Landgericht zurückgeben, damit dort die vorrangige Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist getroffen wird.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2018/III_2_Ws_151_18_Beschluss_20180409.html