BGH, Beschluss vom 12.05.2026, AZ 1 StR 505/25

Ausgabe: 04-06/2026

Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung auch teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben.

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…