BGH, Beschluss vom 22.01.2024, AZ 5 StR 145/23

Ausgabe: 12/2023 – 01/2024

Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zuzurechnen.

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