, Beschluss vom 02.07.2019

1.Im Ermittlungsverfahren sind Beweisverwertungsverbote unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vor-schrift betrifft.

2.Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatver-dachts (Fortführung von BGH, Urteil vom 3.Juli 2007 -1StR 3/07, BGHSt 51, 367)

3.Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach §7 Abs.1 VStGB liegt grundsätzlich eine tatbestandliche Bewertungseinheit vor, soweit die in den dortigen Nummern 1 bis 10 normierten Ausführungshandlungen (Einzelta-ten) miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängen und in denselben ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbe-völkerung (Gesamttat) eingebunden sind.

4.Mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß §7 Abs.1 Nr.5 VStGB tateinheitlich begangene Körperverletzungsdelikte (§§223ff. StGB) werden von dem nach §1 Satz1 VStGB geltenden Weltrechtsprinzip er-fasst, sodass auch insoweit deutsches Strafrecht anwendbar ist (Annex-kompetenz).5.Zur psychischen Beihilfe durch Dienstausübung im Fall organisierter Mas-senverbrechen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20.September 2016 -3StR 49/16, BGHSt 61, 252)

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=7&nr=97079&pos=211&anz=451