OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2026, AZ 5 Ws 64-65/26

Ausgabe: 1 – 3 / 2026

1. Der erneute Vollzug eines Haftbefehls kommt nur in Betracht, wenn – auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene – schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Verschonung veranlasst hätten. Eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts rechtfertigt den Widerruf hingegen nicht.

2. Grundsätzlich kann auch ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. Dabei erfordert die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher Straferwartung der Angeklagte während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausgegangen ist; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht.

3. Hat sich in dem Urteil lediglich die schon zuvor bestehende Straferwartung realisiert – hier Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bei einer im Haftbefehl genannten Straferwartung von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren – scheidet eine Invollzugsetzung aus. Der bloße Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/5_Ws…