, Beschluss vom 01.08.2019

1. Für die Strafbarkeit nach § 145d Abs. 3 Nr. 1 StGB bedarf es einer auf eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b StGB bzw. § 31 BtMG gerichteten Absicht. Diese liegt nicht schon dann vor, wenn der Angeklagte durch seine falschen Angaben lediglich eine allgemeine Strafmilderung (§ 46 StGB) anstrebt.

2. Den Tatbestand des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch erfüllen, wer als Haupttäter die Tat selber und alleine begangen hat, sodann indes bewusst wahrheitswidrig vortäuscht, dass er noch weitere Mittäter oder Gehilfen der Tat gehabt hat.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RVs_48_19_Beschluss_20190523.html