Ers­te Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs zu dem neu geschaf­fe­nen Straf­tat­be­stand des “Allein­ren­nens” 

 (Worms) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben sei­ne ers­te Ent­schei­dung zu dem neu geschaf­fe­nen Straf­tat­be­stand des “Allein­ren­nens” (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) getroffen.

 Dar­auf ver­weist der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zu sei­nem Beschluss vom 17. Febru­ar 2021 — 4 StR 225/20.

Dem Ange­klag­ten lag zur Last, mit sei­nem hoch­mo­to­ri­sier­ten Fahr­zeug mit Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten durch die Stutt­gar­ter Innen­stadt gefah­ren zu sein, dabei einen schwe­ren Ver­kehrs­un­fall und den Tod zwei­er unbe­tei­lig­ter Ver­kehrs­teil­neh­mer ver­ur­sacht zu haben. Der zur Tat­zeit 20 Jah­re alte Ange­klag­te wur­de wegen die­ser Tat vom Land­ge­richt Stutt­gart wegen ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nens mit Todes­fol­ge und einem ande­ren Stra­ßen­ver­kehrs­de­likt zu einer Jugend­stra­fe von fünf Jah­ren ver­ur­teilt; fer­ner wur­de ihm für vier Jah­re die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen. Eine Ver­ur­tei­lung wegen eines vor­sätz­li­chen Tötungs­de­likts lehn­te das Land­ge­richt ab.

Der u.a. für Ver­kehrs­straf­sa­chen zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te nur über die Revi­sio­nen der Neben­klä­ger, der Eltern der Tat­op­fer, zu ent­schei­den, die mit ihrem Rechts­mit­tel eine Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen Mor­des erstreb­ten. Der Senat war in die­sem Ver­fah­ren jedoch auch erst­mals mit dem neu geschaf­fe­nen Straf­tat­be­stand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (sog. “Allein­ren­nen”) befasst.

Dem Urteil des Land­ge­richts lagen fol­gen­de Fest­stel­lun­gen zugrunde:

Im Lau­fe des 6. März 2019 unter­nahm der Ange­klag­te mit einem von ihm gemie­te­ten 550 PS-star­ken Fahr­zeug eine Viel­zahl von Fahr­ten mit über­höh­ter Geschwin­dig­keit durch die Innen­stadt von Stutt­gart, die er oder sei­ne ihn auf eini­gen Fahr­ten beglei­ten­den Freun­de und Bekann­ten teil­wei­se mit dem Smart­phone film­ten und auf Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­for­men hoch­lu­den. Kurz vor Mit­ter­nacht fuhr er mit maxi­ma­ler Beschleu­ni­gung auf einer inner­städ­ti­schen Stra­ße stadt­ein­wärts durch eine für ihn unüber­sicht­li­che lang­ge­zo­ge­ne Rechts­kur­ve. Bei einer Geschwin­dig­keit von min­des­tens 163 km/h erkann­te er, wie ca. 100 Meter vor ihm ein ihm ent­ge­gen­kom­men­des nach links abbie­gen­des Fahr­zeug sei­ne Fahr­bahn kreuz­te. Bei dem durch ihn sofort ein­ge­lei­te­ten Aus­weich­ver­such ver­lor er die Kon­trol­le über sein Fahr­zeug, ras­te über den sich an die Fahr­bahn anschlie­ßen­den Grün­strei­fen und prall­te mit einer Geschwin­dig­keit von min­des­tens 90 km/h fron­tal in die Bei­fah­rer­sei­te eines in einer Park­platz­aus­fahrt ste­hen­den Klein­wa­gens. Des­sen bei­de Insas­sen erlit­ten schwers­te Ver­let­zun­gen, an denen sie noch an der Unfall­stel­le verstarben.

Der Senat hat die Revi­sio­nen der Neben­klä­ger als unbe­grün­det ver­wor­fen. Ins­be­son­de­re ver­moch­te der Senat einen revi­si­ons­recht­lich beacht­li­chen Rechts­feh­ler in der von den Neben­klä­gern ange­grif­fe­nen Beweis­wür­di­gung, mit der das Land­ge­richt einen (beding­ten) Tötungs­vor­satz des Ange­klag­ten ver­neint hat­te, nicht zu erken­nen. Das Land­ge­richt hat­te sei­ne ent­spre­chen­de Über­zeu­gung in Anse­hung der Recht­spre­chung des Senats zu hoch­ris­kan­tem Fahr­ver­hal­ten im Stra­ßen­ver­kehr gebil­det und sei­ne Ent­schei­dung aus­führ­lich und trag­fä­hig begründet.

Auch die auf die Revi­sio­nen der Neben­kla­ge durch den Senat eben­falls zu über­prü­fen­de Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nens mit Todes­fol­ge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB war nicht zu bean­stan­den. Der Senat hat­te anhand die­ses Fal­les erst­mals Gele­gen­heit, Kri­te­ri­en und Leit­li­ni­en zur — in Lite­ra­tur und Recht­spre­chung kon­tro­vers dis­ku­tier­ten — Aus­le­gung der Straf­vor­schrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu ent­wi­ckeln. Hier­an gemes­sen war die Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen der Durch­füh­rung eines ver­bo­te­nen “Allein­ren­nens” rechtsfehlerfrei.

Möthrath rät, in allen straf­recht­li­chen rele­van­ten Fäl­len so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. – www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies.

 

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