Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO in der seit dem 19. Okto­ber 2017 gel­ten­den Fas­sung ist der Fahr­zeug­hal­ter (oder ein von ihm beauf­trag­ter Fahr­zeug­dis­po­nent) in die­ser Eigen­schaft nicht mehr Norm­adres­sat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots.

In sei­ner Per­son kommt eine Ver­ur­tei­lung nur unter dem Gesichts­punkt der Betei­li­gung im Sin­ne des § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Betracht. Dies setzt die vor­sätz­li­che Mit­wir­kung an der vor­sätz­lich began­ge­nen Ord­nungs­wid­rig­keit des Fahr­zeug­füh­rers voraus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…