OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 26.07.2022, AZ 2 RBs 85/22

Aus­ga­be: 06/07–2022

1.Für den Fahr­läs­sig­keits­vor­wurf bei einer Über­la­dung kommt es nicht dar­auf an, ob der Fahr­zeug­füh­rer die Über­la­dung erken­nen konn­te, son­dern dar­auf, ob er sie hät­te ver­mei­den können.

2.Wird das zuläs­si­ge Gesamt­ge­wicht durch die Ladung nahe­zu erreicht, besteht kei­ne Gewähr dafür, dass auch die zuläs­si­gen Achs­las­ten, bei einem Sat­tel­zug ins­be­son­de­re die für die Antrieb­s­ach­se zuläs­si­ge Achs­last, ein­ge­hal­ten wer­den. Ohne Über­prü­fung mit einer Achs­last­waa­ge oder einem bord­ei­ge­nen Wie­ge­sys­tem muss der Fahr­zeug­füh­rer die Ladung so weit ver­rin­gern, bis er sich hin­sicht­lich der Ein­hal­tung der zuläs­si­gen Achs­las­ten auf der siche­ren Sei­te befindet.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…