OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020, AZ 4 RVs 62/20

1. Der Unter­schied zwi­schen § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB besteht dar­in, dass Nr. 2 für die mate­ri­el­len Wie­der­gut­ma­chungs­leis­tun­gen den Ein­tritt des Erfol­ges (d.h. die geleis­te­te Zah­lung) ver­langt, wäh­rend sich Nr. 1 unter Umstän­den mit den mit dem erstreb­ten Erfolg ver­bun­de­nen Aus­gleichs­be­mü­hun­gen (hin­sicht­lich der mate­ri­el­len Leis­tun­gen deren Zusa­ge) begnügt

2. § 46a Nr. 2 StGB ist als Rege­lung über den Täter-Opfer-Aus­gleich, die an den Aus-gleich der durch die Tat ent­stan­de­nen mate­ri­el­len Schä­den anknüpft, zu ver­ste­hen. Der Täter-Opfer-Aus­gleich nach die­ser Vor­schrift ver­langt auf der Sei­te der Opfer, dass sie “ganz oder zum über­wie­gen­den Teil” ent­schä­digt wor­den sind sowie täter­sei­tig “erheb­li­che per­sön­li­che Leis­tun­gen oder per­sön­li­chen Ver­zicht”. Damit eine erfolg­te Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung ihre frie­den­stif­ten­de Wir­kung ent­fal­ten kann, muss der Täter einen über eine rein rech­ne­ri­sche Kom­pen­sa­ti­on hin­aus­ge­hen­den Bei­trag erbrin­gen. Dafür genügt die Er-fül­lung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen allein nicht. Viel­mehr muss sein Ver­hal­ten Aus-druck der Über­nah­me von Ver­ant­wor­tung sein.3.“Erhebliche per­sön­li­che Leis­tun­gen oder per­sön­li­cher Ver­zicht” kön­nen bei einem Sozi­al­hil­fe­emp­fän­ger dann gege­ben sein, wenn er im Rah­men einer mit dem Geschä­dig­ten getrof­fe­nen Ver­ein­ba­rung an die­sen 400 Euro in drei Mona­ten zahlt und damit den Scha­den ausgleicht

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…