OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2020, AZ 4 RVs 62/20

1. Der Unterschied zwischen § 46a Nr. 1 und Nr. 2 StGB besteht darin, dass Nr. 2 für die materiellen Wiedergutmachungsleistungen den Eintritt des Erfolges (d.h. die geleistete Zahlung) verlangt, während sich Nr. 1 unter Umständen mit den mit dem erstrebten Erfolg verbundenen Ausgleichsbemühungen (hinsichtlich der materiellen Leistungen deren Zusage) begnügt

2. § 46a Nr. 2 StGB ist als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Aus-gleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft, zu verstehen. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dieser Vorschrift verlangt auf der Seite der Opfer, dass sie „ganz oder zum überwiegenden Teil“ entschädigt worden sind sowie täterseitig „erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht“. Damit eine erfolgte Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Er-füllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Aus-druck der Übernahme von Verantwortung sein.3.“Erhebliche persönliche Leistungen oder persönlicher Verzicht“ können bei einem Sozialhilfeempfänger dann gegeben sein, wenn er im Rahmen einer mit dem Geschädigten getroffenen Vereinbarung an diesen 400 Euro in drei Monaten zahlt und damit den Schaden ausgleicht

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…