OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 4 RVs 129/20

Aus­ga­be: 12–2020 / 1–2021

1. Bei einem rechts­kräf­ti­gen erst­in­stanz­li­chen Schuld­spruch ist im Beru­fungs­ur­teil eine Wie­der­ho­lung der den Schuld­spruch tra­gen­den Fest­stel­lun­gen oder auch nur eine aus­drück­li­che, mehr oder weni­ger kon­kre­te Bezug­nah­me auf das ange­foch­te­ne Urteil ent­behr­lich, da es allein auf die aus­rei­chen­de Fest­stel­lung der den rechts­kräf­ti­gen Schuld­spruch tra­gen­den Fest­stel­lun­gen im erst­in­stanz­li­chen Urteil ankommt.
2. Bei einer Ver­ur­tei­lung wegen eines Ver­sto­ßes gegen § 21 StVG kann dem Ange­klag­ten nicht straf­schär­fend ange­las­tet wer­den, dass er die Fahrt aus Bequem­lich­keits­grün­den durch­ge­führt hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…