Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof Nr. 15/2020 vom 03.02.2020

Urteil des Kam­mer­ge­richts Ber­lin wegen geheim­dienst­li­cher Agen­ten­tä­tig­keit und Bei­hil­fe zur Frei­heits­be­rau­bung rechtskräftig 

Beschluss vom 7. August 2019 — 3 StR 562/18

Der für Staats­schutz­straf­ver­fah­ren zustän­di­ge 3. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung durch das Kam­mer­ge­richt Ber­lin wegen geheim­dienst­li­cher Agen­ten­tä­tig­keit und Bei­hil­fe zur Frei­heits­be­rau­bung ver­wor­fen. Die­ses hat­te den Ange­klag­ten wegen der Tat zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und zehn Mona­ten verurteilt. 

Nach den vom Kam­mer­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen ent­führ­te der viet­na­me­si­sche Geheim­dienst im Som­mer des Jah­res 2017 den frü­he­ren Mana­ger eines staat­li­chen viet­na­me­si­schen Bau­kon­zerns aus Ber­lin nach Viet­nam, nach­dem Bemü­hun­gen, sei­ne Aus­lie­fe­rung zu errei­chen, kei­nen Erfolg gehabt hat­ten. Der Mann war im Jahr 2016 nach Deutsch­land gekom­men und hat­te hier poli­ti­sches Asyl bean­tragt; inzwi­schen ist er in Viet­nam in zwei Ver­fah­ren unter ande­rem wegen Untreue jeweils zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt worden. 

Der aus Viet­nam stam­men­de, in Tsche­chi­en leben­de Ange­klag­te, der selbst kein Mit­glied des viet­na­me­si­schen Geheim­diens­tes ist, war in die Ope­ra­ti­on ein­ge­bun­den, beschaff­te meh­re­re im Rah­men der geheim­dienst­li­chen Ope­ra­ti­on ver­wen­de­te Fahr­zeu­ge und half bei der Besei­ti­gung von Spuren. 

Der Ange­klag­te hat sich mit Ver­fah­rens­be­an­stan­dun­gen und der Sach­rü­ge gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung gewandt. Die­se hat der 3. Straf­se­nat ver­wor­fen und dabei nähe­re Aus­füh­run­gen zu den — hier erfüll­ten — Vor­aus­set­zun­gen der geheim­dienst­li­chen Agen­ten­tä­tig­keit sowie zur Völ­ker­rechts­wid­rig­keit der Ent­füh­rung durch den viet­na­me­si­schen Geheim­dienst gemacht. Das Urteil des Kam­mer­ge­richts ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Kam­mer­ge­richt Ber­lin — Urteil vom 25. Juli 2018 — (3) 3 StE 1/18–2 (1/18)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…