Pres­se­mit­tei­lung des BGH vom 06.09.2018, Nr. 148/2018

Urteil des Land­ge­richts Des­sau-Roß­lau wegen Ver­ge­wal­ti­gung und Tötung einer chi­ne­si­schen Stu­den­tin rechtskräftig 

Beschluss vom 30. August 2018 und Urteil vom 6. Sep­tem­ber 2018 – 4 StR 87/18

Das Land­ge­richt Des­sau-Roß­lau hat den zum Tat­zeit­punkt 20 Jah­re und 9 Mona­te alten Ange­klag­ten F. unter Frei­spruch im Übri­gen wegen Ver­ge­wal­ti­gung und Mor­des zu einer lebens­lan­gen Gesamt­frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt und die beson­de­re Schwe­re der Schuld fest­ge­stellt. Die zum Tat­zeit­punkt 20 Jah­re und 6 Mona­te alte Ange­klag­te I. hat es wegen sexu­el­ler Nöti­gung zu einer Jugend­stra­fe von fünf Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt; vom Vor­wurf des Mor­des hat es sie aus tat­säch­li­chen Grün­den frei­ge­spro­chen. Der 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten F. gegen das land­ge­richt­li­che Urteil mit Beschluss vom 30. August 2018 als unbe­grün­det ver­wor­fen. Mit Urteil vom heu­ti­gen Tage hat der Senat die Revi­si­on der Ange­klag­ten I. und die die­se Ange­klag­te betref­fen­den Revi­sio­nen der Staats­an­walt­schaft und der Neben­klä­ger eben­falls zurückgewiesen. 

Nach den vom Land­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen ver­an­lass­te der Ange­klag­te F. die Ange­klag­te I., eine belie­bi­ge frem­de Frau anzu­spre­chen und sie unter einem Vor­wand in ihr Haus zu locken, um gemein­sam, erfor­der­li­chen­falls gewalt­sam, sexu­el­le Hand­lun­gen an ihr vor­zu­neh­men. Der Auf­for­de­rung kam die Ange­klag­te I. nach, indem sie eine auf ihrer Jog­ging­run­de befind­li­che chi­ne­si­sche Stu­den­tin wahr­heits­wid­rig bat, ihr beim Trans­port von Kar­tons im Haus zu hel­fen. Als die Stu­den­tin der Ange­klag­ten I. in das Haus folg­te, bemäch­tig­te sich der Ange­klag­te F. sogleich des Opfers und ver­such­te noch im Trep­pen­haus mit Unter­stüt­zung der Ange­klag­ten I., sexu­el­le Hand­lun­gen an der sich weh­ren­den Frau vor­zu­neh­men. Sodann zerr­te F. das Opfer in eine leer ste­hen­de Woh­nung im ers­ten Ober­ge­schoss des Hau­ses. Dort kam es im Bei­sein der Ange­klag­ten I. unter fort­wäh­ren­der Anwen­dung von Gewalt durch den Ange­klag­ten F. zu ver­schie­de­nen sexu­el­len Hand­lun­gen an der Stu­den­tin, in die teil­wei­se auch die Ange­klag­te I. ein­be­zo­gen war. Nach nähe­rer Anwei­sung des F. befrag­te I. sodann die Stu­den­tin, die zu die­sem Zeit­punkt noch kei­ne äußer­li­chen Ver­let­zun­gen auf­wies, nach ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen, u.a. danach, ob ihre Freun­de die Poli­zei rufen wür­den. Die Fra­gen beant­wor­te­te das Tat­op­fer mit Nicken oder Schüt­teln des Kop­fes. Anschlie­ßend erklär­te der Ange­klag­te F., er wer­de sei­ne Ziga­ret­te auf­rau­chen und das Opfer danach gehen las­sen. Tat­säch­lich war er zu die­sem Zeit­punkt ent­schlos­sen, die Stu­den­tin zu töten, um eine Ent­de­ckung der Sexu­al­straf­tat zu ver­hin­dern. Ohne Kennt­nis von die­sem Ent­schluss begab sich die Ange­klag­te I. zu ihren Kin­dern in ihre im zwei­ten Ober­ge­schoss des Hau­ses gele­ge­ne Woh­nung und ver­blieb dort. In Abwe­sen­heit der Ange­klag­ten I. brach­te der Ange­klag­te F. das Tat­op­fer durch mas­si­ve Gewalt­ein­wir­kung zu Tode. Im Anschluss setz­te er die I. davon in Kennt­nis; auf Ver­lan­gen des Ange­klag­ten F. unter­stütz­te die­se ihn beim Ver­ber­gen der Leiche. 

Der Ange­klag­te F. hat mit sei­ner Revi­si­on die Ver­let­zung mate­ri­el­len Rechts gerügt. Der 4. Straf­se­nat hat die­ses Rechts­mit­tel auf Antrag des Gene­ral­bun­des­an­walts durch ein­stim­mi­gen Beschluss vom 30. August 2018 als offen­sicht­lich unbe­grün­det ver­wor­fen, weil das land­ge­richt­li­che Urteil kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten auf­weist. Ins­be­son­de­re die Anwen­dung von Erwach­se­nen­straf­recht, die Ver­hän­gung einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe und die Beja­hung der beson­de­ren Schwe­re der Schuld hal­ten recht­li­cher Nach­prü­fung stand. 

Mit ihrer zu Unguns­ten der Ange­klag­ten I. ein­ge­leg­ten und mit der Sach­rü­ge begrün­de­ten Revi­si­on hat die Staats­an­walt­schaft bean­stan­det, dass sich das Land­ge­richt von einer Betei­li­gung der Ange­klag­te I. an dem Tötungs­ge­sche­hen nicht zu über­zeu­gen ver­moch­te und die­se des­halb inso­weit frei­ge­spro­chen wur­de. Sie hat eine Ver­ur­tei­lung der Ange­klag­ten I. (auch) wegen Mor­des ange­strebt. Das­sel­be Ziel haben die Eltern des Tat­op­fers als Neben­klä­ger mit ihren Rechts­mit­teln ver­folgt. Die Ange­klag­te I. hat sich ihrer­seits mit der Rüge der Ver­let­zung mate­ri­el­len Rechts gegen ihre Ver­ur­tei­lung gewandt. 

Der Senat hat die Revi­si­on der Ange­klag­ten I. eben­so wie die Rechts­mit­tel der Staats­an­walt­schaft und der Neben­klä­ger mit Urteil vom heu­ti­gen Tage als unbe­grün­det ver­wor­fen. Die Über­prü­fung des Urteils auf das Rechts­mit­tel der Ange­klag­ten hat kei­nen Rechts­feh­ler zu ihrem Nach­teil erge­ben. Ins­be­son­de­re hält die Ver­hän­gung einer Jugend­stra­fe von fünf Jah­ren und sechs Mona­ten recht­li­cher Nach­prü­fung stand. Der Senat hat das ange­foch­te­ne Urteil aber auch inso­weit als rechts­feh­ler­frei ange­se­hen, als sich die Straf­kam­mer von einer Betei­li­gung der Ange­klag­ten I. an dem Mord nicht zu über­zeu­gen ver­moch­te, wes­halb es die Ange­klag­te inso­weit frei­ge­spro­chen hat. Mit den inso­weit gegen die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts gerich­te­ten Angrif­fen haben Staats­an­walt­schaft und Neben­klä­ger im Ergeb­nis kei­nen Rechts­feh­ler aufgezeigt. 

Das Urteil des Land­ge­richts ist damit ins­ge­samt rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Des­sau-Roß­lau – 2 Ks 111 Js 11214/16 – vom 4. August 2017

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=87289&pos=0&anz=148