BGH, Beschluss vom 10.02.2023, AZ 4 StR 381/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 28/2023, vom 10.02.2023

Urteil des Land­ge­richts Essen zu töd­li­chem Unfall an einer Stra­ßen­bahn­hal­te­stel­le rechtskräftig

Beschluss vom 31. Janu­ar 2023 – 4 StR 381/22

Das Land­ge­richt Essen hat die Ange­klag­te am 13. Mai 2022 wegen fahr­läs­si­ger Tötung in Tat­ein­heit mit fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung in sechs Fäl­len zu einer Frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren ver­ur­teilt und deren Voll­stre­ckung zur Bewäh­rung aus­ge­setzt. Fer­ner hat es ihr die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen und eine Sperr­frist für deren Wie­derer­tei­lung von zwei Jah­ren festgesetzt.

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen fuhr die damals 81-jäh­ri­ge Ange­klag­te am 29. Febru­ar 2020 mit ihrem Pkw mit einer Geschwin­dig­keit von min­des­tens 50 km/h in den Hal­te­stel­len­be­reich einer Stra­ßen­bahn ein, nach­dem die­se gera­de dort ein­ge­fah­ren war und hielt. Wäh­rend der Vor­bei­fahrt erfass­te die Ange­klag­te mit ihrem Fahr­zeug min­des­tens sie­ben Fuß­gän­ger, die sich teils noch auf dem Geh­weg befan­den, teils bereits die Stra­ße betre­ten hat­ten, um in die Stra­ßen­bahn ein­zu­stei­gen. Ein Mann starb an den Fol­gen der durch den Zusam­men­stoß her­vor­ge­ru­fe­nen Ver­let­zun­gen. Sechs Per­so­nen wur­den zum Teil schwer verletzt.

Der zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die mit der Rüge der Ver­let­zung förm­li­chen und sach­li­chen Rechts geführ­te Revi­si­on der Ange­klag­ten ver­wor­fen, da die durch das Rechts­mit­tel ver­an­lass­te Über­prü­fung des Urteils kei­nen Rechts­feh­ler zu ihrem Nach­teil erge­ben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Essen – Urteil vom 13. Mai 2022 – 64 KLs-70 Js 177/20–30/20

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