BGH, Beschluss vom 25.06.2021, AZ 1 StR 81/21

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 115/2021, vom 25.06.2021

Urteil des Land­ge­richts Frei­burg wegen mehr­fa­cher Ver­ge­wal­ti­gung einer wider­stands­un­fä­hi­gen Frau rechtskräftig 

Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 81/21

Der 1. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat über die Revi­sio­nen von fünf Ange­klag­ten ent­schie­den, die an Sexu­al­straf­ta­ten zu Las­ten einer 18jährigen Frau Mit­te Okto­ber 2018 in Frei­burg betei­ligt waren. Zwei der Ange­klag­ten hat­te das Land­ge­richt wegen Ver­ge­wal­ti­gung zu mehr­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fen ver­ur­teilt. Gegen zwei wei­te­re Ange­klag­te, die zur Tat­zeit 18 Jah­re alt waren, hat­te das Land­ge­richt wegen Ver­ge­wal­ti­gung bzw. wegen sexu­el­len Über­griffs unter Anwen­dung von Jugend­straf­recht eben­falls zu voll­stre­cken­de Frei­heits­ent­zie­hungs­maß­nah­men (Jugend­stra­fen) ver­hängt. Den fünf­ten Ange­klag­ten hat­te das Land­ge­richt wegen unter­las­se­ner Hil­fe­leis­tung zu einer Jugend­stra­fe ver­ur­teilt, deren Voll­stre­ckung es zur Bewäh­rung aus­ge­setzt hat. Ins­ge­samt hat­te sich das Ver­fah­ren des Land­ge­richts gegen elf Ange­klag­te gerichtet. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts nahm die Geschä­dig­te wäh­rend eines Dis­ko­the­ken­be­suchs eine Exc­ta­sy-Tablet­te ein, die sie von einem der Ange­klag­ten erwor­ben hat­te. Sie ließ sich von einem ande­ren Ange­klag­ten, der sei­ne Revi­si­on gegen sei­ne Ver­ur­tei­lung wegen Ver­ge­wal­ti­gung zu einer Frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren und sechs Mona­ten zurück­ge­nom­men hat, in ein nahe­ge­le­ge­nes Gebüsch locken. Dort stieß sie die­ser Ange­klag­te zu Boden und ver­ge­wal­tig­te sie. Infol­ge die­ser Tat und der Wir­kung des über­do­sier­ten Rausch­gifts war die Geschä­dig­te nicht mehr bei kla­rem Bewusst­sein und nicht mehr zum Wider­stand fähig. Dies nutz­ten sechs ande­re Ange­klag­te nach­ein­an­der zu wei­te­ren Sexu­al­straf­ta­ten aus. Zwei wei­te­re Ange­klag­te erkann­ten, dass die Geschä­dig­te hilf­los war, lie­ßen sie aber den­noch im Gebüsch zurück. 

Ihre Ver­ur­tei­lun­gen haben fünf der Ange­klag­ten mit der Sach­rü­ge und zum Teil mit Ver­fah­rens­rügen ange­grif­fen. Der 1. Straf­se­nat hat die Rechts­mit­tel ver­wor­fen; das Urteil des Land­ge­richts ist damit ins­ge­samt rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Frei­burg — Urteil vom 23. Juli 2020 — 6 KLs 181 Js 35640/18.

Die maß­geb­li­chen Straf­vor­schrif­ten des Straf­ge­setz­buchs lauten: 

§ 177 StGB Sexu­el­ler Über­griff; sexu­el­le Nöti­gung; Vergewaltigung 

(1) Wer gegen den erkenn­ba­ren Wil­len einer ande­ren Per­son sexu­el­le Hand­lun­gen an die­ser Per­son vor­nimmt oder von ihr vor­neh­men lässt …, wird mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe bestraft. 

(2) Eben­so wird bestraft, wer sexu­el­le Hand­lun­gen an einer ande­ren Per­son vor­nimmt oder von ihr vor­neh­men lässt …, wenn 

1. der Täter aus­nutzt, dass die­se Per­son nicht in der Lage ist, einen ent­ge­gen­ste­hen­den Wil­len zu bil­den oder zu äußern, 

(6) In beson­ders schwe­ren Fäl­len ist auf Frei­heits­stra­fe nicht unter zwei Jah­ren zu erken­nen. Ein beson­ders schwe­rer Fall liegt in der Regel vor, wenn 

1. der Täter mit dem Opfer den Bei­schlaf voll­zieht oder voll­zie­hen lässt oder ähn­li­che sexu­el­le Hand­lun­gen an dem Opfer vor­nimmt oder von ihm vor­neh­men lässt, die die­ses beson­ders ernied­ri­gen, ins­be­son­de­re, wenn sie mit einem Ein­drin­gen in den Kör­per ver­bun­den sind (Ver­ge­wal­ti­gung), …

§ 323c StGB Unter­las­se­ne Hilfeleistung; … 

(1) Wer bei Unglücks­fäl­len oder gemei­ner Gefahr oder Not nicht Hil­fe leis­tet, obwohl dies erfor­der­lich und ihm den Umstän­den nach zuzu­mu­ten, ins­be­son­de­re ohne erheb­li­che eige­ne Gefahr und ohne Ver­let­zung ande­rer wich­ti­ger Pflich­ten mög­lich ist, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bestraft.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…