BGH, Beschluss vom 24.03.2022, AZ 5 StR 375/21

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 35/2022, vom 24.03.2022

Urteil des Land­ge­richts Ham­burg nach töd­li­cher Poli­zei­flucht rechtskräftig

Beschluss vom 15. März 2022 – 5 StR 375/21

Der in Leip­zig ansäs­si­ge 5. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen ein Urteil des Land­ge­richts Ham­burg verworfen.

Das Land­ge­richt hat den Ange­klag­ten wegen Kör­per­ver­let­zung mit Todes­fol­ge (§ 227 StGB) in Tat­ein­heit mit Wider­stand gegen Voll­stre­ckungs­be­am­te (§ 113 StGB), Sach­be­schä­di­gung (§ 303 StGB) und vor­sätz­li­chem Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis (§ 21 StVG) sowie wegen eines wei­te­ren Falls des vor­sätz­li­chen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von sechs Jah­ren ver­ur­teilt. Zudem hat es eine Fahr­erlaub­nis­sper­re von vier Jah­ren ange­ord­net und zwei Fahr­zeu­ge eingezogen.

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen traf sich der Ange­klag­te, der kei­ne Fahr­erlaub­nis besaß und schon län­ger sei­ne Ver­haf­tung befürch­te­te, am 25. Febru­ar 2020 im Ham­bur­ger Stadt­ge­biet mit zwei ver­meint­li­chen Inter­es­sen­ten an einem Auto­kauf. Tat­säch­lich han­del­te es sich um Poli­zei­be­am­te, die drei Haft­be­feh­le gegen den Ange­klag­ten voll­stre­cken woll­ten. Als einer der Beam­ten mit dem Ruf “Poli­zei!” in das Auto des Ange­klag­ten stieg, gab die­ser Gas und ver­such­te, den Poli­zis­ten, der ihn zum Anhal­ten brin­gen woll­te, durch eine schar­fe Len­kung aus dem Fahr­zeug zu schleu­dern. Er woll­te sei­ne Fest­nah­me unbe­dingt ver­hin­dern und nahm dabei in Kauf, ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer zu ver­let­zen und ande­re Fahr­zeu­ge zu beschä­di­gen. Tat­säch­lich kol­li­dier­te der Ange­klag­te fron­tal mit dem Fahr­zeug eines wei­te­ren Poli­zei­be­am­ten, der das Gesche­hen absi­chern soll­te. Die­ser Poli­zist erlitt hier­durch schwers­te irrever­si­ble Ver­let­zun­gen, so dass lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men am 4. März 2020 been­det wurden.

Die Über­prü­fung des Urteils hat kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten erge­ben. Auch die Ver­fah­rens­be­an­stan­dun­gen hat­ten kei­nen Erfolg. Damit ist das Urteil des Land­ge­richts Ham­burg rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
LG Ham­burg – Urteil vom 21. April 2021 – (601) Ks 6610 Js 12/20 (5/20)

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten:

§ 227 Kör­per­ver­let­zung mit Todesfolge
(1)Verursacht der Täter durch die Kör­per­ver­let­zung (§§ 223 bis 226a) den Tod der ver­letz­ten Per­son, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe nicht unter drei Jahren. (…)

§ 113 Wider­stand gegen Vollstreckungsbeamte
(1)Wer einem Amts­trä­ger oder Sol­da­ten der Bun­des­wehr, der zur Voll­stre­ckung von Geset­zen, Rechts­ver­ord­nun­gen, Urtei­len, Gerichts­be­schlüs­sen oder Ver­fü­gun­gen beru­fen ist, bei der Vor­nah­me einer sol­chen Dienst­hand­lung mit Gewalt oder durch Dro­hung mit Gewalt Wider­stand leis­tet, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. (…)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…