BGH, Beschluss vom 17.02.2023, AZ 4 StR 192/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 32/2023, vom 17.02.2023

Urteil des Land­ge­richts Kas­sel gegen Amok­fah­rer von Volk­mar­sen weit­ge­hend rechtskräftig

Beschluss vom 10. Novem­ber 2022 – 4 StR 192/22

Der unter ande­rem für Ver­kehrs­straf­sa­chen zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen das Urteil des Land­ge­richts Kas­sel ganz über­wie­gend ver­wor­fen, mit dem die­ser wegen ver­such­ten Mor­des in 89 tat­ein­heit­lich zusam­men­tref­fen­den Fäl­len in Tat­ein­heit mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung in 88 tat­ein­heit­li­chen Fäl­len und mit gefähr­li­chem Ein­griff in den Stra­ßen­ver­kehr zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt wor­den ist. Die Straf­kam­mer hat­te fer­ner die beson­de­re Schwe­re der Schuld fest­ge­stellt und die Anord­nung der Unter­brin­gung des Ange­klag­ten in der Siche­rungs­ver­wah­rung vor­be­hal­ten. Außer­dem hat­te sie ihm die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen, sei­nen Füh­rer­schein ein­ge­zo­gen und eine Sperr­frist für die Neu­er­tei­lung der Fahr­erlaub­nis bestimmt sowie das zur Tat­be­ge­hung ver­wen­de­te Kraft­fahr­zeug eingezogen.

Nach den Fest­stel­lun­gen ent­schloss sich der Ange­klag­te, sei­nen Pkw mit über­höh­ter Geschwin­dig­keit in Teil­neh­mer und Zuschau­er des am 24. Febru­ar 2020 in Volk­mar­sen statt­fin­den­den Rosen­mon­tags­zugs zu len­ken, um hier­durch eine unbe­stimm­te, mög­lichst gro­ße Anzahl von Per­so­nen zu töten. In Umset­zung die­ses Tat­plans fuhr er mit dem Auto in eine für ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer abge­sperr­te Stra­ße ein, auf der sich die Men­schen­men­ge befand, und beschleu­nig­te auf eine Aus­gangs­ge­schwin­dig­keit von min­des­tens 50 km/h. Der Ange­klag­te führ­te das Fahr­zeug sodann – ent­ge­gen der Lauf­rich­tung des Umzu­ges – durch ins­ge­samt drei hin­ter­ein­an­der auf­ge­stell­te Kar­ne­vals­grup­pen hin­durch. Durch die Fahrt wur­den ins­ge­samt 88 Per­so­nen zum Teil schwer verletzt.

Der 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat den Schuld­spruch nach einer teil­wei­sen Ver­fah­rens­be­schrän­kung dahin abge­än­dert, dass die tat­ein­heit­lich hin­zu­tre­ten­de gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung zum Nach­teil eini­ger Geschä­dig­ter ent­fällt. Fer­ner hat er den Vor­be­halt der Anord­nung der Unter­brin­gung des Ange­klag­ten in der Siche­rungs­ver­wah­rung mit den zuge­hö­ri­gen Fest­stel­lun­gen auf­ge­ho­ben; inso­weit hat der Senat die Sache zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts zurück­ver­wie­sen. Die wei­ter gehen­de Revi­si­on des Ange­klag­ten hat der Senat verworfen.

Das Urteil des Land­ge­richts Kas­sel ist damit im Schuld- und Straf­aus­spruch rechts­kräf­tig. Rechts­kräf­tig ist fer­ner die Ent­schei­dung über den Ent­zug der Fahr­erlaub­nis, die Ein­zie­hung des Füh­rer­scheins und die Anord­nung der Sperr­frist für die Wie­der­ertei­lung der Fahr­erlaub­nis. Über den Vor­be­halt der Anord­nung der Siche­rungs­ver­wah­rung des Ange­klag­ten wird eine ande­re Kam­mer des Land­ge­richts Kas­sel neu zu ver­han­deln und zu ent­schei­den haben.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Kas­sel – Urteil vom 16. Dezem­ber 2021 – 2 OJs 8/20 6 Ks 3620 Js 8343/20

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