Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 151/2019 vom 21.11.2019
Urteil des Landgerichts Lüneburg im Zusammenhang mit der kriminellen Vereinigung „Diebe im Gesetz“ rechtskräftig
Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 570/18
Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagten A., S. und Z. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, den Angeklagten A. des Weiteren wegen Betruges und Urkundenfälschung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen bzw. einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Angeklagten E. und W. hat es des Betruges und der Urkundenfälschung, den Angeklagten D. der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen und auch insoweit mehrjährige Freiheitsstrafen bzw. eine Bewährungsstrafe festgesetzt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten D., E., S. und Z. weitgehend verworfen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beteiligten sich die Angeklagten A., S. und Z. über mehrere Jahre als Rädelsführer an der kriminellen Vereinigung „Diebe im Gesetz“, eine nach dem „Diebesgesetz“ streng hierarchisch organisierte Bruderschaft, die ihren Mittelpunkt in Hannover hatte. Ein wesentliches Element des „Diebesgesetzes“ war die strenge Abschottung der Bruderschaft nach außen und die Solidarität der Mitglieder nach innen; zu den verbindlich festgesetzten Zielen gehörte es, Vermögensstraftaten zu begehen, wobei die Beute zum größten Teil bei den Mitgliedern verblieb und im Übrigen der Gemeinschaftskasse, dem „Obschtschak“ zugeführt wurde. Zur Durchführung der Straftaten bediente sich die Vereinigung z.T. auch nicht der Bruderschaft angehöriger Personen, hier der Angeklagten E. und D.. Konkret hat das Landgericht für die Zeit von August 2013 bis Februar 2014 zehn Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, meist im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, festgestellt.
Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat weitgehend keinen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen im Wesentlichen die Schuldsprüche. Diese waren lediglich betreffend die Angeklagten S. und Z. auf Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung zu ändern, betreffend den Angeklagten D. wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Auch die verhängten Strafen sind weitgehend nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich des Angeklagten E. hat der Senat wegen einer Diskrepanz zwischen Urteilstenor und -gründen die Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Lüneburg – 21 KLs/6403 Js 39314/13 (4/14) – Urteil vom 7. Dezember 2017
Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…