Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 56/2020, vom 12.05.2020

Urteil des Land­ge­richts Nürn­berg-Fürth wegen ver­such­ten Mor­des in drei Fäl­len rechtskräftig 

Beschluss vom 21. April 2020 – 6 StR 42/20

Das Land­ge­richt Nürn­berg-Fürth hat den Ange­klag­ten u.a. wegen ver­such­ten Mor­des in drei Fäl­len zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe als Gesamt­stra­fe verurteilt. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts fass­te der Ange­klag­te an einem Abend im Dezem­ber 2018 den Ent­schluss, einen Raub zu bege­hen. Um sich für die­se Tat zu bewaff­nen, stahl er ein Küchen­mes­ser und begab sich in den Nürn­ber­ger Stadt­teil St. Johan­nis. Auf sei­nem Weg begeg­ne­te er der ers­ten, zufäl­lig aus­ge­wähl­ten Geschä­dig­ten, der er unver­mit­telt in den Ober­bauch stach und dabei deren Ver­ster­ben bil­li­gend in Kauf nahm. Ohne sich Gedan­ken über die Fol­gen sei­nes Angriffs zu machen, ließ er sein Opfer auf der Stra­ße lie­gen. Nach­dem er meh­re­re Stun­den durch Nürn­berg gelau­fen war, fass­te er am spä­ten Abend erneut den Ent­schluss, eine Frau zu ver­let­zen und gege­be­nen­falls zu töten. Wie­der­um im Stadt­teil St. Johan­nis und eben­so unver­mit­telt wie zuvor stach er sein zwei­tes Opfer nie­der. Auch die­ses ließ er im Anschluss zurück. Unmit­tel­bar nach die­sem Vor­fall traf er auf eine wei­te­re Pas­san­tin und stach dies­mal in der Absicht, sie zu töten, ein­mal auf die­se ein, wobei er im Anschluss auch sie hilf­los zurück­ließ. Die Frau­en konn­ten – teil­wei­se durch Not­ope­ra­tio­nen – geret­tet wer­den. Das Motiv des Ange­klag­ten konn­te nicht fest­ge­stellt werden. 

Der 6. (Leip­zi­ger) Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten ent­spre­chend dem Antrag des Gene­ral­bun­des­an­walts als unbe­grün­det ver­wor­fen. Das Urteil des Land­ge­richts Nürn­berg-Fürth ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 16. Okto­ber 2019 – 5 Ks 105 Js 2658/18

Vor­schrif­ten aus dem StGB: 

§ 211 Mord
(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft.
(2) Mör­der ist, wer
aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst aus nied­ri­gen Beweggründen,
heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder
um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu verdecken,
einen Men­schen tötet. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…