Pressemitteilung des Bundesgerichtshof, Nr. 147/2019, vom 14.11.2019

Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge rechtskräftig

Urteil vom 14. November 2019 – 3 StR 561/18

Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge verworfen.

Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte mit Hilfe von Schleusern von Afghanistan in die Türkei ausgereist, um von dort nach Griechenland weiter geschleust zu werden. Gegenüber seinem Schleuser sagte er zu, als männlicher Begleiter, Ansprechpartner und Kontaktperson von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.

Bei der Überfahrt nach Griechenland war das Boot überladen und kenterte nach stundenlanger Irrfahrt in griechischen Hoheitsgewässern. Die zwei Frauen und ihre vier Kinder sowie weitere Passagiere des Boots ertranken, der Angeklagte wurde hingegen von der griechischen Küstenwache gerettet und reiste später nach Deutschland weiter.

Das Landgericht hat in der später umgesetzten Zusage, für die Frauen als Begleiter zu fungieren, eine strafbare Unterstützung des Schleusers der Frauen gesehen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück – Urteil vom 31. Juli 2018 – 6 Ks/730 Js 44390/16 – 4/18

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