BGH, Beschluss vom 11.02.2021, AZ 6 StR 235/20

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 32/2021, vom 11.02.2021

Urteil des Land­ge­richts Schwe­rin im Pro­zess gegen einen Poli­zei­be­am­ten des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern wegen Ver­stö­ßen gegen das Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz, das Waf­fen­ge­setz und das Spreng­stoff­ge­setz rechtskräftig 

Urteil vom 11. Febru­ar 2021 – 6 StR 235/20

Das Land­ge­richt hat den Ange­klag­ten wegen Aus­übung der tat­säch­li­chen Gewalt über eine Kriegs­waf­fe und Muni­ti­on für Kriegs­waf­fen in Tat­ein­heit mit Besitz von Schuss­waf­fen und Muni­ti­on, einem Ver­stoß gegen Auf­be­wah­rungs­vor­schrif­ten für Schuss­waf­fen sowie Umgang mit explo­si­ons­ge­fähr­li­chen Stof­fen zu einer Frei­heits­stra­fe von einem Jahr und neun Mona­ten ver­ur­teilt und deren Voll­stre­ckung zur Bewäh­rung ausgesetzt. 

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen beschäf­tig­te sich der Ange­klag­te, ein Poli­zei­be­am­ter des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern, mit Kata­stro­phen­sze­na­ri­en und betrieb zusam­men mit Gleich­ge­sinn­ten das soge­nann­te Prep­pen, wobei die beab­sich­tig­te gemein­sa­me Vor­rats­hal­tung neben der Beschaf­fung von Din­gen des täg­li­chen Bedarfs auch die Bevor­ra­tung gro­ßer Men­gen Muni­ti­on umfass­te. Bei zwei Durch­su­chun­gen wur­den bei ihm eine Maschi­nen­pis­to­le, eine Selbst­la­de­büch­se, ein ver­ros­te­ter Gewehr­lauf sowie Übungs­gra­na­ten, Irri­ta­ti­ons­wurf­kör­per, Signal­lich­ter und meh­re­re tau­send Schuss Muni­ti­on sicher­ge­stellt, für die er jeweils die erfor­der­li­che Erlaub­nis nicht besaß. Fer­ner lager­te der Ange­klag­te eini­ge sei­ner wei­te­ren Waf­fen, die er erlaub­nis­frei besaß oder hin­sicht­lich derer er über Waf­fen­be­sitz­kar­ten ver­füg­te, nicht ordnungsgemäß. 

Der in Leip­zig ansäs­si­ge 6. Straf­se­nat hat die Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft ver­wor­fen. Die tat­säch­li­che und recht­li­che Wür­di­gung sowie die Rechts­fol­gen­ent­schei­dun­gen des Land­ge­richts wei­sen kei­ne Rechts­feh­ler auf. Das Urteil des Land­ge­richts Schwe­rin ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:

Land­ge­richt Schwe­rin — Urteil vom 19. Dezem­ber 2019 – 34 KLs 15/19

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten: 

Aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz: 

§ 1 Begriffsbestimmung 

(1) Zur Kriegs­füh­rung bestimm­te Waf­fen im Sin­ne die­ses Geset­zes (Kriegs­waf­fen) sind die in der Anla­ge zu die­sem Gesetz (Kriegs­waf­fen­lis­te) auf­ge­führ­ten Gegen­stän­de, Stof­fe und Organismen. 

[…]

§ 2 Her­stel­lung und Inverkehrbringen 

(1) Wer Kriegs­waf­fen her­stel­len will, bedarf der Genehmigung. 

(2) Wer die tat­säch­li­che Gewalt über Kriegs­waf­fen von einem ande­ren erwer­ben oder einem ande­ren über­las­sen will, bedarf der Genehmigung. 

§ 22a Sons­ti­ge Strafvorschriften 

(1) Mit Frei­heits­stra­fe von einem Jahr bis zu fünf Jah­ren wird bestraft, wer 

[…]

6. über Kriegs­waf­fen sonst die tat­säch­li­che Gewalt aus­übt, ohne dass 

der Erwerb der tat­säch­li­chen Gewalt auf einer Geneh­mi­gung nach die­sem Gesetz beruht 

[…]

Aus dem Waffengesetz: 

§ 52 Strafvorschriften 

[…]

(3) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer 

[…]

2. ohne Erlaub­nis nach § 2 Abs. 2 in Ver­bin­dung mit Anla­ge 2 Abschnitt 2 Unter­ab­schnitt 1 Satz 1 

eine Schuss­waf­fe erwirbt, besitzt, führt oder 

Muni­ti­on erwirbt oder besitzt, 

wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buch­sta­be a oder b mit Stra­fe bedroht ist, 

[…]

7a. ent­ge­gen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Ver­bin­dung mit einer Rechts­ver­ord­nung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genann­te Vor­keh­rung für eine Schuss­waf­fe nicht, nicht rich­tig oder nicht recht­zei­tig trifft und dadurch die Gefahr ver­ur­sacht, dass eine Schuss­waf­fe oder Muni­ti­on abhan­den­kommt oder dar­auf unbe­fugt zuge­grif­fen wird. 

[…]

Aus dem Sprengstoffgesetz: 

§ 27 Erlaub­nis zum Erwerb und zum Umgang 

(1) Wer in ande­ren als den in § 7 Abs. 1 bezeich­ne­ten Fällen 

1. explo­si­ons­ge­fähr­li­che Stof­fe erwer­ben oder 

2. mit explo­si­ons­ge­fähr­li­chen Stof­fen umge­hen will, 

bedarf der Erlaubnis. 

[…]

§ 40 Straf­ba­rer Umgang und Ver­kehr sowie straf­ba­re Einfuhr 

(1) Wer ohne die erfor­der­li­che Erlaubnis 

[…]

3. ent­ge­gen § 27 Abs. 1 explo­si­ons­ge­fähr­li­che Stof­fe erwirbt oder mit die­sen Stof­fen umgeht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft. 

[…]

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…