BGH, Beschluss vom 20.02.2023, AZ 4 StR 485/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 33/2023, vom 20.02.2023

Urteil des Land­ge­richts Stutt­gart wegen Tot­schlags durch Über­fah­ren rechtskräftig

Beschluss vom 14. Febru­ar 2023 – 4 StR 485/22

Das Land­ge­richt Stutt­gart hat die Ange­klag­te am 1. August 2022 wegen Tot­schlags in Tat­ein­heit mit vor­sätz­li­chem gefähr­li­chem Ein­griff in den Stra­ßen­ver­kehr zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren ver­ur­teilt. Fer­ner hat es ihr die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen und eine Sperr­frist für deren Wie­der­ertei­lung festgesetzt.

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen stand die damals 19-jäh­ri­ge Ange­klag­te in der Nacht auf den 18. Juni 2021 mit zwei Beglei­te­rin­nen an ihrem in einer Grund­stücks­ein­fahrt in Lud­wigs­burg abge­stell­ten Pkw, wobei man sich unter­hielt und Ziga­ret­ten rauch­te. Der spä­te­re Geschä­dig­te ver­ließ – mög­li­cher­wei­se, weil er sich durch die Grup­pe in sei­ner Nacht­ru­he gestört fühl­te – sein an der Ein­fahrt gele­ge­nes Wohn­haus und näher­te sich der Ange­klag­ten und ihren Beglei­te­rin­nen. Die­se stie­gen, als sie den Geschä­dig­ten wahr­nah­men, in den Pkw ein. Der Geschä­dig­te, der nur mit Unter­wä­sche und einem Bade­man­tel beklei­det war und einen Geh­stock in der Hand hielt, stell­te sich vor das Fahr­zeug. Die durch die unge­wöhn­li­che Erschei­nung des Geschä­dig­ten erschro­cke­ne Ange­klag­te for­der­te die­sen auf, den Bereich vor ihrem Fahr­zeug zu ver­las­sen, damit sie los­fah­ren kön­ne. Der Geschä­dig­te kam der Auf­for­de­rung nicht nach, son­dern stütz­te sich wort­los auf der Motor­hau­be des Pkw ab. Die Ange­klag­te fuhr dar­auf­hin lang­sam an, um ihre Absicht, davon­fah­ren zu wol­len, zu bekräf­ti­gen. Der Geschä­dig­te wur­de hier­durch auf die Motor­hau­be auf­ge­la­den, von der er infol­ge einer Brem­sung der Ange­klag­ten kurz dar­auf hin­un­ter­fiel. Die Ange­klag­te beschleu­nig­te ihr Fahr­zeug nun stark und über­fuhr den davor zum Lie­gen gekom­me­nen Geschä­dig­ten. Die­ser erlitt hier­durch, wie von der Ange­klag­ten für mög­lich gehal­ten und bil­li­gend in Kauf genom­men, schwe­re Ver­let­zun­gen, an denen er trotz sofort ein­ge­lei­te­ter Ret­tungs­be­mü­hun­gen durch von der Ange­klag­ten her­bei­ge­ru­fe­ne Ret­tungs­kräf­te kurz dar­auf starb.

Der zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die mit der Rüge der Ver­let­zung förm­li­chen und sach­li­chen Rechts geführ­te Revi­si­on der Ange­klag­ten ver­wor­fen, da die durch das Rechts­mit­tel ver­an­lass­te Über­prü­fung des Urteils kei­nen Rechts­feh­ler zu ihrem Nach­teil erge­ben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Stutt­gart – Urteil vom 1. August 2022 – 4 KLs-62 Js 60713/21 jug. 

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