BGH, Beschluss vom 12.11.2020, AZ 3 StR 260/20

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof, Nr. 137/2020, vom 12.11.2020

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „OSS“ („Oldschool Society“) rechtskräftig

Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 3 StR 260/20

Das Oberlandesgericht Dresden hat den Angeklagten unter anderem wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der zunächst als Chatgruppe organisierten Vereinigung „OSS“ um eine rechtsextremistische Gruppierung, deren Mitglieder eine nationalistische, teilweise sogar nationalsozialistische, und rassistische Weltanschauung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität einte. Spätestens Anfang Februar 2015 beschlossen die Mitglieder, Brand- und Sprengstoffanschläge gegen Asylbewerberunterkünfte durchzuführen, wobei sie auch den Tod von Menschen in Kauf nahmen. Ein erster Anschlag sollte anlässlich eines im Mai 2015 geplanten Mitgliedertreffens stattfinden. Zwei Mitglieder der Vereinigung besorgten zu diesem Zweck in der Tschechischen Republik pyrotechnische Gegenstände mit erheblicher Sprengkraft, die bei einer Explosion tödliche Lungenverletzungen verursachen können.

Der Angeklagte, der dem Führungsgremium der Vereinigung, dem sogenannten Geheimrat angehörte, förderte mit gewaltbefürwortenden Beiträgen die Radikalisierung der Gruppe bis zu dem Entschluss zur Begehung von Anschlägen. Zudem war er an Planung und Organisation der für Mai 2015 vorgesehenen Zusammenkunft beteiligt. Das Treffen wurde durch das Eingreifen der Ermittlungsbehörden vereitelt.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision ohne weitergehende Ausführungen Verfahrensfehler sowie sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend gemacht. Die hierauf veranlasste Überprüfung durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben, weshalb das Rechtsmittel zu verwerfen war.

Das Oberlandesgericht München hat bereits am 15. März 2017 die Rädelsführer der Vereinigung und weitere Mitglieder der Führungsriege verurteilt. Mit der heutigen Entscheidung ist auch das Verfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:
Oberlandesgericht Dresden – 4 St 1/17 – Urteil vom 10. Oktober 2019

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…