Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 6/2019 vom 21.01.2019

Urteil gegen den Ver­käu­fer der für den Münch­ner Amok­lauf genutz­ten Waf­fe ist rechtskräftig 

Beschlüs­se vom 8. Janu­ar 2019 – 1 StR 356/18

Das Land­ge­richt Mün­chen I hat den Ange­klag­ten wegen meh­re­rer Waf­fen­de­lik­te, in einem Fall in Tat­ein­heit mit fahr­läs­si­ger Tötung in neun Fäl­len und mit fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung in fünf Fäl­len, zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von sie­ben Jah­ren ver­ur­teilt. Gegen die­ses Urteil rich­tet sich der Ange­klag­te mit sei­ner Revi­si­on, mit der er vor allem sei­ne Ver­ur­tei­lung wegen der Fahr­läs­sig­keits­ta­ten bean­stan­det. Zudem ist das Urteil von 22 Neben­klä­gern mit dem Ziel ange­foch­ten wor­den, statt eines Fahr­läs­sig­keits­vor­wurfs die Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen Bei­hil­fe zum ver­such­ten Tot­schlag oder Mord zu erreichen. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des nun­mehr rechts­kräf­ti­gen Urteils ver­kauf­te der Ange­klag­te im Jahr 2016 in fünf Fäl­len ver­bo­te­ne oder erlaub­nis­pflich­ti­ge Waf­fen. Um Anony­mi­tät zu gewähr­leis­ten, nutz­te er eine Platt­form im Darknet und einen zu ver­schlüs­seln­den Bit­mes­sa­ge-Dienst, wäh­rend die Über­ga­be stets bei einem per­sön­li­chen Tref­fen statt­fand. Erfor­der­li­che waf­fen­recht­li­che Geneh­mi­gun­gen hat­ten weder er noch die Käu­fer. Gegen­stand eines die­ser Geschäf­te war der Ver­kauf einer Pis­to­le Glock und 567 Patro­nen an den 18 Jah­re alten David S., die ihm der Ange­klag­te am 20. Mai und 17. Juli 2016 übergab. 

Am frü­hen Abend des 22. Juli 2016 schoss David S. mit der Waf­fe und der Muni­ti­on auf eine Grup­pe Jugend­li­cher in einer McDo­nalds-Filia­le im Münch­ner Olym­pia­ein­kaufs­zen­trum. Fünf Jugend­li­che star­ben, einer wur­de schwer ver­letzt. David S. ver­ließ sodann das Ein­kaufs­zen­trum und schoss auf die zu Fuß Flüch­ten­den. Dabei töte­te er drei wei­te­re Men­schen, drei erlit­ten schwe­re Ver­let­zun­gen. Er ging zurück in das Ein­kaufs­zen­trum und erschoss dort einen jun­gen Mann. Auf sei­ner Flucht ver­letz­te er noch eine wei­te­re Per­son durch einen Schuss. Es gelang ihm, sich etwa zwei­ein­halb Stun­den zu ver­ber­gen; als er schließ­lich von der Poli­zei ent­deckt wur­de, erschoss er sich selbst. 

In die Pla­nung die­ser Tat hat­te David S. nie­man­den ein­be­zo­gen. Auch der Ange­klag­te wuss­te nichts von die­sen Plä­nen. Aber ange­sichts der Ver­kaufs­um­stän­de unter Über­win­dung waf­fen­recht­li­cher Vor­ga­ben hät­te er die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit der Bege­hung einer schwer­wie­gen­den Straf­tat unter Ver­wen­dung der von ihm über­ge­be­nen Waf­fe und der Muni­ti­on erken­nen kön­nen und müs­sen. Jedoch ver­trau­te er dar­auf, dass es zu sol­chen Taten nicht kommt, er nahm sie daher nicht bil­li­gend in Kauf. 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat sowohl das Rechts­mit­tel des Ange­klag­ten als auch die der Neben­klä­ger als unbe­grün­det ver­wor­fen, da die Ver­ur­tei­lung, ins­be­son­de­re die Begrün­dung der Fahr­läs­sig­keits­straf­bar­keit und die Ableh­nung eines beding­ten Beil­hil­fe­vor­sat­zes rechts­feh­ler­frei erfolg­ten. Das Ver­fah­ren ist damit rechts­kräf­tig abgeschlossen. 

Vor­in­stanz:
LG Mün­chen – Urteil vom 19. Janu­ar 2018 – 12 KLs 111 Js 239798/16

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=3&nr=91506&pos=0&anz=6