BGH, Beschluss vom 05.12.2022, AZ 4 StR 416/21

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 174/2022, vom 05.12.2022

Urteil gegen die dritte Angeklagte im Ludwigshafener Doppelmord-Prozess rechtskräftig

Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 4 StR 416/21

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen das zweite Urteil des Landgerichts Frankenthal ganz überwiegend verworfen, mit dem diese wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschraub mit Todesfolge und mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts lockte die Angeklagte Ende 2016 und Anfang 2017 zwei Geschäftsleute in Mannheim* in einen Hinterhalt. Die beiden Mittäter der Angeklagten brachten dort die Opfer in ihre Gewalt, forderten Lösegeld und erdrosselten sie schließlich, um die Vortat zu verdecken. Die Angeklagte, der das Tötungsvorhaben ihrer Mittäter bei der ersten Entführung noch nicht bekannt war, beteiligte sich auch an der zweiten Entführung, obgleich sie wusste, dass auch dieses Opfer – ein Geschäftsmann aus Ludwigshafen – getötet werden würde.

Die zweite Hauptverhandlung war nötig geworden, weil der Bundesgerichtshof am 26. März 2020 das erste Urteil des Landgerichts Frankenthal teilweise aufgehoben hatte, weil ein gemeinsamer Tatplan der Angeklagten mit den beiden Mittätern hinsichtlich der Tötung des zweiten Entführungsopfers nicht festgestellt war.

Die Überprüfung des zweiten Urteils hat nun keine Rechtsfehler im Schuld- und Strafausspruch zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat lediglich die erneute Einziehung eines Mobiltelefons als Tatmittel entfallen lassen, weil dieses bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig eingezogen wurde. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal gegen die Angeklagte ist damit insgesamt rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Frankenthal – Urteil vom 19. April 2021 – 2 Ks 5326 Js 40570/16 (2)

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…