Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 68/2018 vom 03.04.2018

Urteil gegen ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer des NRW-Bau­be­triebs rechtskräftig

Beschluss vom 20. März 2018 – 1 StR 401/17

Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf hat den Ange­klag­ten T. wegen Bestech­lich­keit jeweils in Tat­ein­heit mit Untreue in zwei Fäl­len, davon in einem Fall in Tat­ein­heit mit Bei­hil­fe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung sowie wegen ver­such­ten Betru­ges in Tat­ein­heit mit Ver­let­zung von Dienst­ge­heim­nis­sen zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von sie­ben Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt. Der Mit­an­ge­klag­te M. ist wegen Bei­hil­fe zur Bestech­lich­keit und Untreue in Tat­ein­heit mit Bei­hil­fe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung zu einer Frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren mit Straf­aus­set­zung zur Bewäh­rung ver­ur­teilt wor­den. Der ers­te Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs, der für Revi­sio­nen in Steu­er­straf­sa­chen zustän­dig ist, hat die gegen ihre Ver­ur­tei­lung gerich­te­ten Revi­sio­nen der Ange­klag­ten als unbe­grün­det verworfen.

Nach den Fest­stel­lun­gen des nun­mehr rechts­kräf­ti­gen Urteils war der Ange­klag­te T. von Mai 2001 bis Okto­ber 2010 Geschäfts­füh­rer des Bau- und Lie­gen­schafts­be­triebs NRW (BLB), zuletzt mit einem Jah­res­ge­halt von 232.000 Euro. Wäh­rend die­ser Zeit war er als ver­be­am­te­ter Lei­ten­der Post­di­rek­tor beur­laubt. Die ihm in der Geschäfts­füh­rer­funk­ti­on bekannt gewor­de­nen Infor­ma­tio­nen über anste­hen­de Bau­pro­jek­te gab er unbe­fugt an sei­nen lang­jäh­ri­gen Bekann­ten, einen als unse­ri­ös gel­ten­den Mak­ler wei­ter. Die­ser nutz­te in Abspra­che mit dem Ange­klag­ten T. die Erkennt­nis­se, um die Kos­ten des Ankaufs der für die Bau­pro­jek­te benö­tig­ten Grund­stü­cke für den BLB in die Höhe zu trei­ben. Der Ange­klag­te T. ver­an­lass­te die Zah­lung die­ser Kos­ten, im Fall des Bau­pro­jek­tes Düs­sel­dor­fer Jus­tiz­zen­trum u.a. eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung von etwa 3 Mil­lio­nen Euro und im Fall des Neu­bau­pro­jekts Fach­hoch­schu­le Düs­sel­dorf eine dem Kauf­preis ver­deckt auf­ge­schla­ge­ne Pro­vi­si­ons­zah­lung in Höhe von etwa 2 Mil­lio­nen Euro. Von den so erwirt­schaf­te­ten Gel­dern erhielt der Ange­klag­te plan­ge­mäß jeweils einen Anteil. Auch der Mit­an­ge­klag­te M., der im Fall des Bau­pro­jekts Jus­tiz­zen­trum in die Ver­tei­lung der Gel­der ein­ge­bun­den war, erhielt eine Sum­me zum eige­nen Ver­brauch. In einem wei­te­ren Fall gab der Ange­klag­te T. Ein­zel­hei­ten zu einem Kauf­an­ge­bot betref­fend das Lan­des­be­hör­den­haus Bonn an sei­nen Bekann­ten wei­ter. Die­ser ver­such­te dann gemäß einem gemein­sa­men Tat­plan, von dem ihm über den Ange­klag­ten T. bekannt gemach­ten Bie­ter eine Abfin­dungs­zah­lung zu erhal­ten. Hier­für spie­gel­te er dem Bie­ter über eine Stroh­frau vor, dass ein tat­säch­lich gar nicht exis­tie­ren­der wei­te­rer Bie­ter auf ein Mit­bie­ten ver­zich­te. Der Bie­ter erkann­te die Täu­schung und zahl­te nicht.

Vor­in­stanz:
LG Düs­sel­dorf – Urteil vom 13. Febru­ar 2017 – 018 KLs-85 Js 61/10–1/15

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=82252&pos=1&anz=69