, Beschluss vom 09.10.2019

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof Nr. 130/2019 vom 09.10.2019

Urteil gegen ehe­ma­li­gen Prä­si­den­ten einer Musik­hoch­schu­le wegen sexu­el­ler Nöti­gung in drei Fäl­len rechtskräftig 

Urteil vom 9. Okto­ber 2019 – 1 StR 39/19

Das Land­ge­richt Mün­chen I hat den Ange­klag­ten wegen sexu­el­ler Nöti­gung in drei Fäl­len zum Nach­teil der Neben­klä­ge­rin A. zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von zwei Jah­ren und neun Mona­ten ver­ur­teilt. Hin­sicht­lich eines ande­ren Fal­les zum Nach­teil einer wei­te­ren Neben­klä­ge­rin hat es ihn freigesprochen. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts hat­te der Ange­klag­te in den Jah­ren 2007, 2009 und 2013 die sich um eine Stel­le an der Hoch­schu­le bewer­ben­de Sän­ge­rin A. in drei Fäl­len in sei­nem Büro auf das Sofa gesto­ßen und sich auf sie gelegt bzw. sie mit sei­nem Griff fest­ge­hal­ten und jeweils trotz ver­ba­len Pro­tests und Gegen­wehr sexu­el­le Hand­lun­gen an ihr vorgenommen. 

Der 1. Straf­se­nat hat die Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten in drei Fäl­len bestä­tigt. Die Beweis­wür­di­gung zeigt kei­nen Rechts­feh­ler auf. Die von der Straf­kam­mer getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen tra­gen den Schuld­spruch. Die Straf­zu­mes­sung ist nicht zu bean­stan­den. Ins­be­son­de­re lässt sich dem Hin­weis der Straf­kam­mer auf das Feh­len von Geständ­nis und Ent­schul­di­gung des Ange­klag­ten in Gestalt einer hypo­the­ti­schen Erwä­gung, dass sie bei ihrem Vor­lie­gen u.U. einen min­der schwe­ren Fall hät­ten begrün­den kön­nen, nicht die Wer­tung ent­neh­men, dass ihr Feh­len als Straf­schär­fungs­grund Berück­sich­ti­gung gefun­den hat. 

Der 1. Straf­se­nat hat wei­ter die Revi­sio­nen der Staats­an­walt­schaft und der wei­te­ren Neben­klä­ge­rin in einem Frei­spruchs­fall verworfen. 

Dies­be­züg­lich hat das Land­ge­richt fest­ge­stellt, dass der Ange­klag­te die sich im Juli 2004 auf eine Assis­ten­ten­stel­le bewer­ben­de und ihm bereits bekann­te Neben­klä­ge­rin in sei­nem Büro auf das Sofa drück­te und den Anal­ver­kehr bis zum Samen­er­guss durch­führ­te. Die Neben­klä­ge­rin wehr­te sich nicht. Es kam nach dem Vor­fall zu zwei ein­ver­nehm­li­chen Sexu­al­kon­tak­ten der Neben­klä­ge­rin mit dem Ange­klag­ten. Das Land­ge­richt konn­te sich nicht davon über­zeu­gen, dass der Ange­klag­te die Gewalt ange­wen­det hat, um einen aus sei­ner Sicht zu erwar­ten­den Wider­stand zu unterbinden. 

Dabei hat das Land­ge­richt eine erschöp­fen­de und rechts­feh­ler­freie Gesamt­wür­di­gung aller Aspek­te vor­ge­nom­men. Im Rah­men sei­ner umfas­sen­den Bewer­tung ist es rechts­feh­ler­frei zu dem Ergeb­nis gelangt, dass schon die fina­le Ver­knüp­fung zwi­schen Kraft­ein­satz und Her­bei­füh­rung des Anal­ver­kehrs nicht sicher nach­ge­wie­sen ist und auch der Ange­klag­te nach sei­nem Vor­stel­lungs­ho­ri­zont kei­nen erwar­te­ten Wider­stand der Neben­klä­ge­rin mit Gewalt zu über­win­den suchte. 

Das Urteil ist somit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Mün­chen I – Urteil vom 16. Mai 2018 – 10 KLs 454 Js 160018/16

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2019&Sort=3&nr=100109&pos=0&anz=130