BGH, Beschluss vom 16.09.2024, AZ 6 StR 263/24

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 181/2024, vom 16.09.2024

Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer rechtskräftig

Beschluss vom 5. September 2024 – 6 StR 263/24

Das Landgericht Göttingen hatte den Angeklagten im Jahre 2022 im ersten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Körperverletzung im Amt in acht Fällen, davon teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Im Übrigen hatte es ihn freigesprochen. Die Vollstreckung der Strafe hatte es zur Bewährung ausgesetzt.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin H. hatte der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil in zwei Fällen wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung einer Strafbarkeit auch wegen Nötigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (siehe Pressemitteilung Nr. 46/2023 vom 8. März 2023).

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Insoweit hat es ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin H. in beiden Fällen seine Schläge nur duldete, weil er ihr zuvor mehrfach angedroht hatte, anderenfalls die Betreuung ihrer Promotion zu beenden. Es hat den Angeklagten wegen aller abgeurteilter Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den Senat hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:
Landgericht Göttingen – Urteil vom 22. Februar 2024 – 2 KLs 45 Js 17173/18 (15/23)

Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch:

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung
(…)
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
(…)
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(…)

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 240 Nötigung (in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung)

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(…)
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

§ 239 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)

§ 340 Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(…)
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

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