(Worms) Etwa zeitgleich mit den Veröffentlichungen in der Presse über die bevorstehende Haftentlassung von Ulrich Hoeneß hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Mann zu beschäftigen, der versucht hatte, Ulrich Hoeneß vor Haftantritt um 215.000 Euro zu erpressen, wenn ihm „an einem normalen Haftverlauf liege“.

Im Rahmen der neuerlichen Entscheidung wurde nun das Urteil bestätigt und die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des Deutschen Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016 sowie die entsprechende Pressemitteilung des Gerichts dazu vom 22.01.2016.

Erstmals war der Täter im Dezember 2014 vom Landgericht München II wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision war im Frühjahr 2015 teilweise erfolgreich (Beschluss vom 19.05.2015; AZ: 1 StR 200/15).

Der BGH hatte das Urteil vom Dezember 2014 im Schuldspruch, also den Tatvorwurf betreffend, bestätigt, hingegen im Strafausspruch, d.h. das Strafmaß betreffend, aufgehoben. Grund hierfür waren aus der Sicht des BGH Fehler bei der Strafzumessung, die in einer erneuten Verhandlung zu korrigieren waren.

Das Landgericht München II hatte im Rahmen der ersten Hauptverhandlung in seinem Urteil zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen der konkreten Tatausführung den Ermittlungsbehörden seine Überführung erschwert hatte. Dies sah der BGH als unzulässigen Strafzumessungsgrund an.

Am 02.09.2015 hat das Landgericht München II dann erneut geurteilt und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Auch gegen dieses Urteil legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision ein.

Dieses Mal wurde die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, ohne dass der BGH diesen Beschluss näher begründet hat.

Diese Vorgehensweise ist nach § 349 Abs. 2 StPO dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft – hier also die Generalbundesanwaltschaft – dies beantragt hat und alle Mitglieder des Strafsenats einstimmig davon ausgehen, dass die Revision offensichtlich unbegründet ist.

Unter dem Rechtsbegriff „offensichtlich unbegründet“ ist zu verstehen, dass für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung ersichtlich ist, dass die Revisionsrügen das Rechtsmittel nicht begründen können.

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision gegen ein Strafurteil von einem Angeklagten auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden.

Möthrath rät, in allen strafrechtlichen relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem Deutscher Strafverteidiger Verband (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – verwies. Nach Möthrath sollte ein Angeklagter auf keinen Fall die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen, sondern damit einen erfahrenen Strafverteidiger betrauen. Dies gelte im Übrigen bereits für die Hauptverhandlung, da bereits dort häufig die Weichen für eine erfolgreiche Revision zu stellen seien.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident
Deutscher Strafverteidiger Verband (DSV) e. V.
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