(Worms) Etwa zeit­gleich mit den Ver­öf­fent­li­chun­gen in der Pres­se über die bevor­ste­hen­de Haft­ent­las­sung von Ulrich Hoe­neß hat­te sich der Bun­des­ge­richts­hof erneut mit dem Mann zu beschäf­ti­gen, der ver­sucht hat­te, Ulrich Hoe­neß vor Haft­an­tritt um 215.000 Euro zu erpres­sen, wenn ihm „an einem nor­ma­len Haft­ver­lauf liege“.

Im Rah­men der neu­er­li­chen Ent­schei­dung wur­de nun das Urteil bestä­tigt und die Revi­si­on als offen­sicht­lich unbe­grün­det verworfen.

Dar­auf ver­weist der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Prä­si­dent des Deut­schen Straf­ver­tei­di­ger Ver­ban­des (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, unter Hin­weis auf den Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs vom 19.01.2016 sowie die ent­spre­chen­de Pres­se­mit­tei­lung des Gerichts dazu vom 22.01.2016.

Erst­mals war der Täter im Dezem­ber 2014 vom Land­ge­richt Mün­chen II wegen ver­such­ter Erpres­sung zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und neun Mona­ten ver­ur­teilt wor­den. Die gegen die­ses Urteil gerich­te­te Revi­si­on war im Früh­jahr 2015 teil­wei­se erfolg­reich (Beschluss vom 19.05.2015; AZ: 1 StR 200/15).

Der BGH hat­te das Urteil vom Dezem­ber 2014 im Schuld­spruch, also den Tat­vor­wurf betref­fend, bestä­tigt, hin­ge­gen im Straf­aus­spruch, d.h. das Straf­maß betref­fend, auf­ge­ho­ben. Grund hier­für waren aus der Sicht des BGH Feh­ler bei der Straf­zu­mes­sung, die in einer erneu­ten Ver­hand­lung zu kor­ri­gie­ren waren.

Das Land­ge­richt Mün­chen II hat­te im Rah­men der ers­ten Haupt­ver­hand­lung in sei­nem Urteil zu Las­ten des Ange­klag­ten straf­schär­fend berück­sich­tigt, dass der Ange­klag­te im Rah­men der kon­kre­ten Tat­aus­füh­rung den Ermitt­lungs­be­hör­den sei­ne Über­füh­rung erschwert hat­te. Dies sah der BGH als unzu­läs­si­gen Straf­zu­mes­sungs­grund an.

Am 02.09.2015 hat das Land­ge­richt Mün­chen II dann erneut geur­teilt und den Ange­klag­ten zu einer Frei­heits­stra­fe von 3 Jah­ren ver­ur­teilt. Auch gegen die­ses Urteil leg­te der Ange­klag­te das Rechts­mit­tel der Revi­si­on ein.

Die­ses Mal wur­de die Revi­si­on als offen­sicht­lich unbe­grün­det ver­wor­fen, ohne dass der BGH die­sen Beschluss näher begrün­det hat.

Die­se Vor­ge­hens­wei­se ist nach § 349 Abs. 2 StPO dann zuläs­sig, wenn die Staats­an­walt­schaft – hier also die Gene­ral­bun­des­an­walt­schaft – dies bean­tragt hat und alle Mit­glie­der des Straf­se­nats ein­stim­mig davon aus­ge­hen, dass die Revi­si­on offen­sicht­lich unbe­grün­det ist.

Unter dem Rechts­be­griff „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ ist zu ver­ste­hen, dass für jeden Sach­kun­di­gen ohne län­ge­re Nach­prü­fung ersicht­lich ist, dass die Revi­si­ons­rü­gen das Rechts­mit­tel nicht begrün­den können.

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revi­si­on gegen ein Straf­ur­teil von einem Ange­klag­ten auch zu Pro­to­koll der Geschäfts­stel­le des Gerichts ein­ge­legt werden.

Möthrath rät, in allen straf­recht­li­chen rele­van­ten Fäl­len so früh wie mög­lich recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem Deut­scher Straf­ver­tei­di­ger Ver­band (DSV) e. V. –www.deutscher-strafverteidigerverband.de – ver­wies. Nach Möthrath soll­te ein Ange­klag­ter auf kei­nen Fall die Revi­si­on zu Pro­to­koll der Geschäfts­stel­le des Gerichts ein­le­gen, son­dern damit einen erfah­re­nen Straf­ver­tei­di­ger betrau­en. Dies gel­te im Übri­gen bereits für die Haupt­ver­hand­lung, da bereits dort häu­fig die Wei­chen für eine erfolg­rei­che Revi­si­on zu stel­len seien.

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Jür­gen Möthrath
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