BGH, Beschluss vom 10.06.2022, AZ 2 StR 481/21

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 89/2022, vom 10.06.2022

Urteil gegen thü­rin­gi­schen Poli­zis­ten wegen absicht­li­cher schwe­rer Kör­per­ver­let­zung rechtskräftig

Beschluss vom 2. Juni 2022 — 2 StR 481/21

Der 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Ver­ur­tei­lung eines thü­rin­gi­schen Poli­zis­ten durch das Land­ge­richt Erfurt wegen absicht­li­cher schwe­rer Kör­per­ver­let­zung, Kör­per­ver­let­zung, Betrugs und Dieb­stahls zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von 7 Jah­ren und 9 Mona­ten sowie unter Ein­be­zie­hung der Stra­fe aus einer Vor­ver­ur­tei­lung wegen eines wei­te­ren Dieb­stahls zu einer zusätz­li­chen Gesamt­geld­stra­fe von 40 Tages­sät­zen zu 30 € bestätigt.

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts lau­er­te der Ange­klag­te am 31. August 2020 in Erfurt sei­ner frü­he­ren Lebens­ge­fähr­tin auf, schlug die­se mit einem Gegen­stand zu Boden und füg­te ihr zwei 13 und 5 cm lan­ge Schnit­te auf dem Kopf, teil­wei­se im Bereich der fron­ta­len Kopf­haut, sowie einen 7,5 cm lan­gen Schnitt begin­nend über der Mit­te der Ober­lip­pe hori­zon­tal zur lin­ken Wan­ge lau­fend zu. Sämt­li­che Schnit­te waren mas­siv. Fer­ner zer­schnitt er ihr bei dem Ver­such, ihr einen wei­te­ren Schnitt im Kopf­be­reich bei­zu­brin­gen, einen Nerv des rech­ten Armes in Höhe des Ellen­bo­gens; die Neben­klä­ge­rin hat­te ver­sucht, ihr Gesicht mit dem Arm zu schüt­zen. Der Schnitt im Gesichts­be­reich führ­te nach der Wer­tung der Straf­kam­mer, wor­auf es dem Ange­klag­ten ankam, zu einer dau­er­haf­ten Ent­stel­lung der Neben­klä­ge­rin (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB). Auf­grund der Ver­let­zung am Nerv des rech­ten Armes sind der klei­ne Fin­ger und der Ring­fin­ger der rech­ten Hand stark ver­krümmt. Sie kann die­se Glie­der kaum beu­gen und stre­cken. Infol­ge des Angriffs und ihrer Ver­let­zun­gen ist sie nicht mehr in der Lage, ihrer vor­ma­li­gen Tätig­keit als Logo­pä­din nach­zu­ge­hen und befin­det sich in psy­cho­lo­gi­scher Behandlung.

Fer­ner hat das Land­ge­richt fest­ge­stellt, dass der Ange­klag­te die Neben­klä­ge­rin bereits gut drei Mona­te vor der Tat im Zuge eines Streits kör­per­lich ver­letz­te. Zudem beging er Dieb­stäh­le in einem Elek­tronik­markt und einem Hotel sowie einen Betrug zum Nach­teil des von ihm bestoh­le­nen Hotels, in dem er, wie von Anfang an geplant, die Hotel­leis­tun­gen in Anspruch nahm, ohne die­se zu bezahlen.

Gegen das Urteil des Land­ge­richts hat der Ange­klag­te Revi­si­on ein­ge­legt, mit der er Ver­fah­rens­feh­ler und sach­lich-recht­li­che Män­gel gel­tend macht. Die revi­si­ons­recht­li­che Über­prü­fung durch den 2. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat kei­nen Rechts­feh­ler erge­ben. Er hat die Revi­si­on durch Beschluss als offen­sicht­lich unbe­grün­det ver­wor­fen. Das Urteil des Land­ge­richts ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
LG Erfurt — Urteil vom 20. Mai 2021 – 4 KLs 960 Js 29080/20

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