BGH, Beschluss vom 21.12.2020, AZ 5 StR 437/20

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof, Nr. 164/2020, vom 21.12.2020

Urteil im Ber­li­ner “Mord ohne Lei­che” — Ver­fah­ren rechtskräftig 

Beschluss vom 8. Dezem­ber 2020 – 5 StR 437/20

Das Land­ge­richt Ber­lin hat den heu­te 45jährigen Ange­klag­ten wegen Mor­des in Tat­ein­heit mit Ver­ge­wal­ti­gung zu einer lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fe verurteilt. 

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen lock­te der Ange­klag­te am 25. Sep­tem­ber 2006 eine in einem Nach­bar­haus woh­nen­de 14jährige Jugend­li­che unter einem Vor­wand in sei­nen Kel­ler­raum. Nach­dem er sein Opfer bewusst­los geschla­gen und sexu­ell miss­braucht hat­te, erwürg­te der Ange­klag­te die Jugend­li­che, um die Ent­de­ckung der vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­ge­wal­ti­gung zu ver­hin­dern. Der anschlie­ßend von ihm in den Haus­müll­con­tai­ner ver­brach­te Leich­nam ist bis heu­te nicht gefun­den wor­den. Das Land­ge­richt Ber­lin war von der Täter­schaft des Ange­klag­ten unter ande­rem auf­grund eines Geständ­nis­ses über­zeugt, wel­ches er gegen­über einem von den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ein­ge­setz­ten ver­deck­ten Ermitt­ler abge­ge­ben hatte. 

Der in Leip­zig ansäs­si­ge 5. Straf­se­nat hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten ver­wor­fen. Die Über­prü­fung des Urteils auf Grund der Revi­si­ons­recht­fer­ti­gung hat kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten erge­ben. Das Urteil des Land­ge­richts ist damit rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
LG Ber­lin – Urteil vom 17. März 2020 – (522) Ks 234 Js 154/17 (3/19)

Die maß­geb­li­che Vor­schrift lautet: 

§ 211 Mord 

(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft. 

(2) Mör­der ist, wer 

aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst nied­ri­gen Beweggründen,
heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder
um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu verdecken, 

einen Men­schen tötet. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…