Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Nr. 28/2022, vom 10.11.2022

Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Aziz A. wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Verstoßes gegen das Waffengesetz

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) hat heute, am 10. November 2022, einen 47-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus Nordrhein Westfalen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat der Senat zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Senats ist der Angeklagte ein Bekannter des Ali D., der bereits mit Urteil des 7. Strafsenats vom 14. Juli 2022 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: III-7 StS 3/22). Ali D. sammelte spätestens seit Sommer 2021 im Auftrag des Nachrichtendienstes der türkischen Gendarmerie JIB (Jandarma ?stihbarat Ba?kanl???) Informationen, insbesondere über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen in Deutschland. Im August 2021 wandte er sich an den Angeklagten, von dem er wusste, dass er gut vernetzt war. Der Angeklagte lehnte zunächst ab, Informationen über Personen zu liefern. Nachdem Ali D. ihm mitteilte, dass er die Informationen für den Geheimdienst benötige, und dem Angeklagten als Gegenleistung eine Waffenlizenz in der Türkei in Aussicht stellte, erklärte sich der Angeklagte doch bereit, als Informant tätig zu werden. Im September 2021 benannte er Ali D. sodann auf Nachfrage zwei mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung und lieferte zu einem der beiden zudem per WhatsApp einen Screenshot aus dessen Facebook-Profil.

Darüber hinaus verkaufte der Angeklagte dem Ali D. im September 2021 200 Patronen Kaliber 9mm Luger der Marke Geco, die Ali D. bei einem geplanten Schießstandbesuch verwenden wollte. Dabei wusste der Angeklagte, dass Ali D. nicht über die erforderliche Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Munition verfügte.

Der Senat hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten maßgeblich berücksichtigt, dass er bereits zu Beginn der Verhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und nicht vorbestraft ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

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