BGH, Beschluss vom 17.03.2023, AZ 5 StR 496/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 53/2023, vom 17.03.2023

Urteil nach töd­li­chem Ein­bruch in Ber­lin-Wann­see weit­ge­hend rechtskräftig

Beschluss vom 3. Janu­ar 2023 – 5 StR 496/22

Der in Leip­zig ansäs­si­ge 5. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­sio­nen der drei Ange­klag­ten gegen ein Urteil des Land­ge­richts Ber­lin weit­ge­hend ver­wor­fen. Das Land­ge­richt hat einen der Ange­klag­ten wegen Mor­des in Tat­ein­heit mit Raub mit Todes­fol­ge zu einer wegen ver­min­der­ter Schuld­fä­hig­keit gemil­der­ten Frei­heits­stra­fe von elf Jah­ren ver­ur­teilt und ihn in einer Ent­zie­hungs­an­stalt unter­ge­bracht. Gegen die bei­den ande­ren Ange­klag­ten hat es wegen beson­ders schwe­ren Rau­bes in Tat­ein­heit mit gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung jeweils Haft­stra­fen von sechs Jah­ren verhängt.

Nach den Urteils­fest­stel­lun­gen erfuhr der spä­ter wegen Mor­des ver­ur­teil­te Ange­klag­te, dass der Geschä­dig­te wohl­ha­bend sei und in sei­nem Haus im Ber­li­ner Stadt­teil Wann­see in einem Safe Gold­bar­ren ver­wah­re. Dar­auf­hin fass­te der Ange­klag­te den Ent­schluss, zusam­men mit den zwei wei­te­ren Ange­klag­ten in das Haus ein­zu­bre­chen. Aus der Tat­beu­te woll­te er sei­nen täg­li­chen Alko­hol- und Dro­gen­kon­sum finanzieren.

In der Nacht auf den 23. März 2021 schlu­gen die Ange­klag­ten, von denen zwei unter erheb­li­chem Alko­hol- und Dro­gen­ein­fluss stan­den, die Ter­ras­sen­tür ein und bega­ben sich in das Gebäu­de, um mög­lichst vie­le Ver­mö­gens­wer­te zu ent­wen­den. Ihnen allen war klar, dass der Geschä­dig­te zu Hau­se war und sie not­falls auch Gewalt gegen ihn ein­set­zen müss­ten, um die Tat erfolg­reich durch­zu­füh­ren. Sie hoff­ten aller­dings, dass er fest schla­fen wür­de. Sei­ne Tötung zogen sie bei ihrer Pla­nung nicht in Betracht.

Auf der Trep­pe im Haus tra­fen sie auf den allein und zurück­ge­zo­gen leben­den Eigen­tü­mer, den der wegen Mor­des ver­ur­teil­te Ange­klag­te sofort mit Faust­schlä­gen ins Gesicht zu Boden brach­te. Um den Geschä­dig­ten dazu zu zwin­gen, das Ver­steck des Safes preis­zu­ge­ben, schlug die­ser Ange­klag­te mit einer mit­ge­brach­ten unge­la­de­nen Luft­druck­pis­to­le immer wie­der mit vol­ler Wucht auf den Kopf des Opfers, so dass Tei­le der Waf­fe abbra­chen. Dabei war ihm bewusst, dass der­art kraft­vol­le Schlä­ge auf den Kopf mit der har­ten Waf­fe zu töd­li­chen Ver­let­zun­gen füh­ren kön­nen. Dies nahm er bil­li­gend in Kauf, weil er unbe­dingt erfah­ren woll­te, wo sich der Safe befindet.

Die bei­den ande­ren Ange­klag­ten durch­such­ten der­weil das Haus nach loh­nens­wer­ter Beu­te. Obwohl sie die Miss­hand­lun­gen und den Ein­satz der Waf­fe wahr­nah­men, pack­ten sie wei­ter­hin Uhren, Schmuck und diver­se ande­re Gegen­stän­de in Taschen zusam­men. Einer der Ange­klag­ten nahm zudem das Porte­mon­naie des Opfers mit 150 Euro Bar­geld an sich. Die Beu­te wur­de spä­ter unter den Ange­klag­ten aufgeteilt.

Der Geschä­dig­te ver­starb nach weni­gen Minu­ten an sei­nen zahl­rei­chen schwe­ren Kopfverletzungen.

Die Über­prü­fung des Urteils hat im Wesent­li­chen kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil der Ange­klag­ten erge­ben. Auch die von zwei Ange­klag­ten erho­be­nen Ver­fah­rens­be­an­stan­dun­gen blie­ben ohne Erfolg. Das Urteil des Land­ge­richts Ber­lin ist daher in den Schuld­sprü­chen und den ver­häng­ten Stra­fen gegen alle drei Ange­klag­ten rechtskräftig.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Urteil des Land­ge­richts nur inso­weit auf­ge­ho­ben, als es zwei Ange­klag­te nicht in einer Ent­zie­hungs­an­stalt unter­ge­bracht hat. Da auch die­se Ange­klag­ten häu­fig Alko­hol und Dro­gen kon­su­mier­ten und auch wäh­rend der Tat­zeit unter dem Ein­fluss die­ser Mit­tel stan­den, muss eine ande­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts Ber­lin über die Unter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt neu entscheiden.

Vor­in­stanz:
LG Ber­lin – Urteil vom 17. Mai 2022 – (532 Ks) 278 Js 154/21 (6/21)

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten aus dem StGB lauten:

§ 211 Mord

(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft.
(2) Mör­der ist, wer
(…) aus Habgier (…)
einen Men­schen tötet.

§ 250 Schwe­rer Raub

(1)
(2) Auf Frei­heits­stra­fe nicht unter fünf Jah­ren ist zu erken­nen, wenn der Täter oder ein ande­rer Betei­lig­ter am Raub
1. bei der Tat eine Waf­fe oder ein ande­res gefähr­li­ches Werk­zeug verwendet
(…)

§ 251 Raub mit Todesfolge

Ver­ur­sacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigs­tens leicht­fer­tig den Tod eines ande­ren Men­schen, so ist die Stra­fe lebens­lan­ge Frei­heits­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe nicht unter zehn Jahren.

§ 64 Unter­brin­gung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Per­son den Hang, alko­ho­li­sche Geträn­ke oder ande­re berau­schen­de Mit­tel im Über­maß zu sich zu neh­men, und wird sie wegen einer rechts­wid­ri­gen Tat, die sie im Rausch began­gen hat oder die auf ihren Hang zurück­geht, ver­ur­teilt oder nur des­halb nicht ver­ur­teilt, weil ihre Schuld­un­fä­hig­keit erwie­sen oder nicht aus­zu­schlie­ßen ist, so soll das Gericht die Unter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt anord­nen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infol­ge ihres Han­ges erheb­li­che rechts­wid­ri­ge Taten bege­hen wird. Die Anord­nung ergeht nur, wenn eine hin­rei­chend kon­kre­te Aus­sicht besteht, die Per­son durch die Behand­lung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt inner­halb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu hei­len oder über eine erheb­li­che Zeit vor dem Rück­fall in den Hang zu bewah­ren und von der Bege­hung erheb­li­cher rechts­wid­ri­ger Taten abzu­hal­ten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…