BGH, Beschluss vom 08.06.2022, AZ 6 StR 74/22

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 86/2022, vom 08.06.2022

Urteil wegen Erpressung im Zusammenhang mit Parteispenden rechtskräftig

Beschluss vom 31. Mai 2022 – 6 StR 74/22

Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten wegen Erpressung und Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, ein Mitglied des Bayerischen Landtags, am 1. August 2013 von D., dem Vorstand eines unter anderem in Regensburg tätigen Immobilienunternehmens, Parteispenden in Höhe von 50.000 Euro gefordert und – nachdem dieser das Ansinnen abgewiesen hatte – auf die Bedeutung seiner Partei im Regensburger Stadtrat und ihren Einfluss auf die dortige Stadtpolitik hingewiesen, namentlich hinsichtlich zukünftig auszuweisender Baugebiete und zu erteilender Baugenehmigungen. Hierauf sagte D. dem Angeklagten einen Spendenbetrag in dieser Höhe zu und leistete in der Folgezeit Zahlungen.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, mit der er allein seine Verurteilung wegen Erpressung beanstandet, verworfen. Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:
Landgericht Regensburg – Urteil vom 11. November 2021 – KLs 157 Js 11590/18 WS

Die maßgebliche Vorschrift aus dem StGB:

§ 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…