Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 9/2019 vom 28.01.2019

Urteil wegen sexu­el­len Miss­brauchs eines wider­stands­un­fä­hi­gen 14-jäh­ri­gen Mäd­chens aus Ham­burg rechtskräftig 

Beschluss vom 22. Janu­ar 2019 — 5 StR 583/18

Das Land­ge­richt hat­te vier Jugend­li­che und einen jun­gen Erwach­se­nen unter ande­rem wegen schwe­ren sexu­el­len Miss­brauchs einer wider­stands­un­fä­hi­gen Per­son bzw. Bei­hil­fe hier­zu und gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung bzw. unter­las­se­ner Hil­fe­leis­tung ver­ur­teilt und gegen die Jugend­li­chen zur Bewäh­rung aus­ge­setz­te Jugend­stra­fen, gegen den erwach­se­nen Täter eine Frei­heits­stra­fe von vier Jah­ren ver­hängt. Die­ses Urteil hat­te der 5. (Leip­zi­ger) Straf­se­nat auf die Revi­sio­nen der Staats­an­walt­schaft durch Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) aufgehoben. 

Von der Auf­he­bung aus­ge­nom­men waren die Fest­stel­lun­gen zum Tat­ge­sche­hen. Danach nah­men die vier Ange­klag­ten, teil­wei­se alko­ho­li­sier­ten jun­gen Män­ner im Rah­men der Fei­er des 14. Geburts­tags eines der Ange­klag­ten an einem stark alko­ho­li­sier­ten und des­halb wider­stands­un­fä­hi­gen 14 Jah­re alten Mäd­chen sexu­el­le Hand­lun­gen vor; meh­re­re von ihnen sowie eine mit­an­ge­klag­te Jugend­li­che film­ten das Miss­brauchs­ge­sche­hen mit ihren Mobil­te­le­fo­nen. Anschlie­ßend tru­gen drei der Ange­klag­ten das kaum beklei­de­te Mäd­chen in den Hin­ter­hof des Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses, wo sie es bei einer Tem­pe­ra­tur von etwa 0° C lie­gen lie­ßen. Ein Bewoh­ner des Hau­ses wur­de schließ­lich auf das schrei­en­de Opfer auf­merk­sam und ver­stän­dig­te die Polizei. 

Nach erneu­ter Ver­hand­lung hat das Land­ge­richt die Ange­klag­ten nun­mehr zusätz­lich ins­be­son­de­re wegen Her­stel­lens jugend­por­no­gra­phi­scher Schrif­ten bzw. Bei­hil­fe hier­zu ver­ur­teilt und auf – gegen­über dem ers­ten Urteil – höhe­re Frei­heits- bzw. Jugend­stra­fen erkannt, die nur noch für zwei der jugend­li­chen Ange­klag­ten zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wur­den. Gegen die­ses Urteil haben ledig­lich die bei­den zu voll­streck­ba­ren Jugend­stra­fen von drei Jah­ren bzw. zwei Jah­ren und neun Mona­ten ver­ur­teil­ten Jugend­li­chen sowie der zu einer Frei­heits­stra­fe von vier Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teil­te erwach­se­ne Ange­klag­te Revi­si­on ein­ge­legt. Die­ser hat sei­ne Revi­si­on inzwi­schen zurückgenommen. 

Der 5. (Leip­zi­ger) Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­sio­nen der bei­den übri­gen Ange­klag­ten durch Beschluss als unbe­grün­det ver­wor­fen. Das Urteil ist damit ins­ge­samt rechtskräftig. 

Vor­in­stanz:
LG Ham­burg – 617 KLs 31/17 jug. – Urteil vom 6. Juni 2018

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