BGH, Beschluss vom 31.08.2023, AZ 5 StR 324/23

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 149/2023, vom 31.08.2023

Urteil wegen Tot­schlags durch Erschie­ßen eines nächt­li­chen Ein­bre­chers in Lübeck rechtskräftig

Beschluss vom 15. August 2023 — 5 StR 324/23

Der in Leip­zig ansäs­si­ge 5. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen ein Urteil des Land­ge­richts Lübeck ver­wor­fen. Die­ses hat den Ange­klag­ten am 22. März 2023 wegen Tot­schlags zu einer Frei­heits­stra­fe von sechs Jah­ren ver­ur­teilt. Vor­an­ge­gan­gen war im Novem­ber 2021 eine Ver­ur­tei­lung wegen Tot­schlags zu einer Frei­heits­stra­fe von sie­ben Jah­ren, die der 5. Straf­se­nat mit Beschluss vom 12. Mai 2022 (5 StR 99/22) wegen Feh­lern bei der Schuld­fä­hig­keits­be­ur­tei­lung auf­ge­ho­ben hat­te (vgl. Pres­se­mit­tei­lung Nr. 75/2022 vom 1. Juni 2022).

Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts bra­chen zwei Freun­de in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezem­ber 2020 in ein ver­meint­lich leer­ste­hen­des ver­wahr­los­tes Haus ein. Dort leb­te der damals alko­hol­ab­hän­gi­ge Ange­klag­te, ein ehe­ma­li­ger Unter­of­fi­zier der Bun­des­wehr, sozi­al völ­lig zurück­ge­zo­gen in mit Müll und Unrat voll­ge­stell­ter Umge­bung. Der Ange­klag­te, der in sei­nem Haus auch Schuss­waf­fen und Muni­ti­on auf­be­wahr­te, war nach zwei Tagen Alko­hol­ent­zu­ges noch wach und über­rasch­te die Ein­bre­cher gegen 3.30 Uhr. Als sie flo­hen, setz­te er ihnen nach und schoss einem der bei­den drei­mal in den Rücken, wodurch die­ser ver­starb. Die­se Schüs­se waren zur Ver­tei­di­gung nicht erfor­der­lich und des­halb nicht durch Not­wehr gerecht­fer­tigt. Zudem han­del­te der Ange­klag­te aus Wut und ohne Ver­tei­di­gungs­wil­len. Im Ein­klang mit den Aus­füh­run­gen des psych­ia­tri­schen Sach­ver­stän­di­gen ist das Gericht davon aus­ge­gan­gen, dass die Steue­rungs­fä­hig­keit des Ange­klag­ten bei Tat­be­ge­hung erheb­lich ein­ge­schränkt war.

Die Über­prü­fung des Urteils auf die Revi­si­on des Ange­klag­ten hat kei­nen Rechts­feh­ler zu sei­nem Nach­teil erge­ben. Das Urteil des Land­ge­richts ist damit rechtskräftig.

Vor­in­stanz:
LG Lübeck – Urteil vom 22. März 2023 – 3 Ks 705 Js 64533/20 (2)

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