BGH, Beschluss vom 22.03.2023, AZ 6 StR 324/22

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 55/2023, vom 22.03.2023

Urteil wegen Tot­schlags in ehe­ma­li­gem Bun­ker bei Ora­ni­en­burg aufgehoben

Urteil vom 22. März 2023 – 6 StR 324/22

Das Land­ge­richt Neu­rup­pin hat den Ange­klag­ten wegen Tot­schlags zu einer Frei­heits­stra­fe von zwölf Jah­ren und sechs Mona­ten ver­ur­teilt. Gegen das Urteil haben die Staats­an­walt­schaft und die Neben­klä­ge­rin Revi­si­on ein­ge­legt; bei­de erstre­ben eine Ver­ur­tei­lung des Ange­klag­ten wegen Mordes.

Nach den vom Land­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen töte­te der Ange­klag­te sei­ne frü­he­re Part­ne­rin Bian­ca S. am 15. Juli 2021 in einem frü­he­ren Wehr­machts­bun­ker am Gra­bow­see bei Ora­ni­en­burg durch sie­ben Sti­che mit einem Stech­bei­tel, weil er kei­ne ande­re Mög­lich­keit sah, die Bezie­hung auf ande­re Wei­se zu been­den und “end­gül­tig von ihr los­zu­kom­men”. Das Land­ge­richt hat sich nicht davon zu über­zeu­gen ver­mocht, dass der Ange­klag­te die Geschä­dig­te heim­tü­ckisch tötete.

Der 6. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat das Urteil auf die Revi­sio­nen wegen einer rechts­feh­ler­haf­ten Beweis­wür­di­gung auf­ge­ho­ben. Das Land­ge­richt hat zahl­rei­che gewich­ti­ge Indi­zi­en nicht berück­sich­tigt, die dafür spre­chen könn­ten, dass der Ange­klag­te die arg­lo­se Geschä­dig­te in den abge­schie­de­nen Wehr­machts­bun­ker gelockt hat, um sie dort unter Aus­nut­zung stark ein­ge­schränk­ter Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten zu töten. Der Senat hat die Sache zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts Neu­rup­pin zurückverwiesen.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Neu­rup­pin – Urteil vom 22. Febru­ar 2022 – 11 Ks 1/21

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten aus dem StGB:

§ 211 Mord
(1) Der Mör­der wird mit lebens­lan­ger Frei­heits­stra­fe bestraft.
(2) Mör­der ist, wer
aus Mord­lust, zur Befrie­di­gung des Geschlechts­triebs, aus Hab­gier oder sonst aus nied­ri­gen Beweggründen,
heim­tü­ckisch oder grau­sam oder mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln oder
um eine ande­re Straf­tat zu ermög­li­chen oder zu verdecken,
einen Men­schen tötet.

§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Men­schen tötet, ohne Mör­der zu sein, wird als Tot­schlä­ger mit Frei­heits­stra­fe nicht unter fünf Jah­ren bestraft. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…