BGH, Beschluss vom 11.11.2021, AZ 4 StR 511/20

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 208/2021, vom 11.11.2021

Ver­bo­te­nes Kraft­fahr­zeug­ren­nen auf der B 229: Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Urteil des Land­ge­richts Arns­berg in wei­ten Teilen 

Urteil vom 11. Novem­ber 2021 – 4 StR 511/20

Das Land­ge­richt Arns­berg hat­te den Ange­klag­ten H. wegen ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nens mit Todes­fol­ge in Tat­ein­heit mit vor­sätz­li­cher Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs zu einer Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren und neun Mona­ten und den Ange­klag­ten P. unter Frei­spre­chung im Übri­gen wegen ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nens zu einer zur Bewäh­rung aus­ge­setz­ten Frei­heits­stra­fe von neun Mona­ten ver­ur­teilt. Nach den getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen hat­ten sich die Ange­klag­ten spon­tan dazu ver­ab­re­det, auf einer Land­stra­ße ein Kraft­fahr­zeug­ren­nen zu fah­ren, bei dem sie das Beschleu­ni­gungs­ver­hal­ten ihrer Fahr­zeu­ge ver­glei­chen und mög­lichst hohe Geschwin­dig­kei­ten fah­ren woll­ten. Als der Ange­klag­te H. den Ange­klag­ten P. aus einer Kur­ve her­aus zu über­ho­len ver­such­te, kol­li­dier­te er mit einem ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeug, das mit fünf Per­so­nen besetzt war. Eine Mit­fah­re­rin kam zu Tode. Die wei­te­ren Fahr­zeug­insas­sen wur­den teil­wei­se schwer verletzt. 

Der für Ver­kehrs­straf­sa­chen zustän­di­ge 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­sio­nen der Ange­klag­ten ver­wor­fen. Auf die Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft hat er den Schuld­spruch gegen den Ange­klag­ten P. um den Vor­wurf der fahr­läs­si­gen Tötung und der fahr­läs­si­gen Kör­per­ver­let­zung in vier Fäl­len ergänzt sowie den Straf­aus­spruch auf­ge­ho­ben. Die wei­ter gehen­de Revi­si­on der Staats­an­walt­schaft wur­de ver­wor­fen. Dabei hat der Senat die­ses Ver­fah­ren zum Anlass genom­men, zu grund­sätz­li­chen Fra­gen Stel­lung zu neh­men, die durch die neu in das Straf­ge­setz­buch ein­ge­füg­te Vor­schrift zu ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nen (§ 315d StGB) auf­ge­wor­fen wor­den sind. Dies betrifft ins­be­son­de­re den Renn­be­griff, aber auch die Fra­ge der Zurech­nung von kon­kret ein­ge­tre­te­nen Gefah­ren, wenn sie unmit­tel­bar von ande­ren Renn­teil­neh­mern ver­ur­sacht wor­den sind. 

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Arns­berg – Urteil vom 20. Janu­ar 2020 – II‑2 Ks – 411 Js 522/18 — 15/19

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten: 

§ 315d StGB — Ver­bo­te­ne Kraftfahrzeugrennen 

(1) Wer im Straßenverkehr
1.…,
2.als Kraft­fahr­zeug­füh­rer an einem nicht erlaub­ten Kraft­fahr­zeug­ren­nen teil­nimmt oder
3.…,
wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
(2) Wer in den Fäl­len des Absat­zes 1 Num­mer 2 oder 3 Leib oder Leben eines ande­ren Men­schen oder frem­de Sachen von bedeu­ten­dem Wert gefähr­det, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
(3) ….
(4) Wer in den Fäl­len des Absat­zes 2 die Gefahr fahr­läs­sig ver­ur­sacht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
(5) Ver­ur­sacht der Täter in den Fäl­len des Absat­zes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwe­re Gesund­heits­schä­di­gung eines ande­ren Men­schen oder eine Gesund­heits­schä­di­gung einer gro­ßen Zahl von Men­schen, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe von einem Jahr bis zu zehn Jah­ren, in min­der schwe­ren Fäl­len Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jahren. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…