BGH, Beschluss vom 09.08.2021, AZ 4 StR 439/20

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs, Nr. 152/2021, vom 09.08.2021

Ver­fah­ren wegen Betrugs im Zusam­men­hang mit der “Ver­mitt­lung” eng­li­scher Fahr­erlaub­nis­se im Schuld­spruch weit­ge­hend rechtskräftig

Beschluss vom 20. Juli 2021 – 4 StR 439/20

Der 4. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat über die Revi­si­on des Ange­klag­ten gegen ein Urteil des Land­ge­richts Det­mold ent­schie­den, das ihn wegen Betrugs in 37 Fäl­len und ver­such­ten Betrugs in neun Fäl­len unter Ein­be­zie­hung der Ein­zel­stra­fen aus einer Vor­ver­ur­tei­lung zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von vier Jah­ren und drei Mona­ten ver­ur­teilt hatte.

Nach den Fest­stel­lun­gen bot der Ange­klag­te im Tat­zeit­raum von Anfang 2012 bis Anfang 2018 über ver­schie­de­ne Inter­net­sei­ten eine erfolg­ver­spre­chen­de Unter­stüt­zung bei der Bean­tra­gung von eng­li­schen Fahr­erlaub­nis­sen gegen eine “Gebühr” von 1.200 Euro an. Dabei ver­schlei­er­te er gegen­über den Kun­den aus Deutsch­land, dass eine eng­li­sche Fahr­erlaub­nis nur mit einem Wohn­sitz in Eng­land erwor­ben wer­den konn­te. Für die Kun­den war die­ser Umstand für die Bezah­lung der “Gebühr” maß­geb­lich. Kei­ner der Kun­den erhielt man­gels der Wohn­sitz­vor­aus­set­zung eine eng­li­sche Fahr­erlaub­nis. Der Ange­klag­te hat­te dies von Anfang an gewusst. Ihm kam es dar­auf an, sich mit der Gebüh­ren­ein­ver­nah­me dau­er­haft zu bereichern.

Die Revi­si­on des Ange­klag­ten hat zu einer Teil­ein­stel­lung des Ver­fah­rens geführt, weil meh­re­re Betrug­s­ta­ten aus den Jah­ren 2012 und 2013 ver­jährt sind. Des­halb hat der Bun­des­ge­richts­hof auch die Gesamt­frei­heits­stra­fe auf­ge­ho­ben und die Sache zur Fest­set­zung einer neu­en Gesamt­stra­fe für die ver­blei­ben­den Betrug­s­ta­ten an das Land­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Im Übri­gen war die Revi­si­on erfolglos.

Vor­in­stanz:
Land­ge­richt Det­mold – Urteil vom 20. Mai 2020 – 26 KLs-23 Js 1207/15–11/18

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