OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021, AZ 4 RVs 10/21

Aus­ga­be: 2/3–2021

• 1. Die Vor­schrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ver­stößt nicht gegen das Bestimmt­heits­ge­bot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

• 2. Eine erheb­li­che Ein­schrän­kung der Fähig­keit zur Bil­dung oder Äuße­rung des Wil­lens i.S.v. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist gege­ben, wenn die Fähig­keit des Opfers, einen ent­ge­gen­ste­hen­den Wil­len zu bil­den und zu äußern gegen­über Per­so­nen ohne eine Beein­träch­ti­gung deut­lich her­ab­ge­setzt – aber noch nicht auf­ge­ho­ben – ist. Dies kann nament­lich dar­an lie­gen, dass das Tat­op­fer zustands­be­dingt die Situa­ti­on nicht in ihrer Trag­wei­te oder nicht schnell genug erfasst oder Wahr­neh­mungs­stö­run­gen hat. Es kann auch dar­an lie­gen, dass es wegen kurz­zei­ti­ger Bewusst­lo­sig­keit, Schwin­del, Kopf­schmer­zen etc. in der Wil­lens­bil­dung oder Wil­lens­äu­ße­rung ein­ge­schränkt ist.

• 3. Die tat­rich­ter­li­che Wer­tung, dass der Täter einen Zustand des Opfers im Sin­ne v. § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus­ge­nutzt hat, setzt bzgl. des Vor­lie­gens des Zustands eine umfas­sen­de Gesamt­wür­di­gung aller Umstän­de, auch sol­cher, die gegen das Vor­lie­gen eines sol­chen Zustands spre­chen kön­nen, voraus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…